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zeichen gelassen hat. Weitere gesetzliche Bestimmungen, die
dieses Recht beschränken könnten, sind nicht vorhanden. Im
Gegenteile finden sich auch in den nach Erlass der Verfassung
ergangenen Statuten für Orden und Ehrenzeichen vielfach Ver-
weisungen auf die allgemeinen Grundsätze inbetreff des könig-
lichen Entziehungsrechtes!??; wo dies nicht der Fall ist, wird
die Geltung derselben stillschweigend vorausgesetzt !?%.
Nur die Statuten des Königlichen Hausordens von Hohen-
zollern vom 23. Aug. 1851 nehmen eine gewisse Sonderstellung
ein. Sie heben — offenbar mit Rücksicht auf die mittlerweile
erfolgte Einführung des preussischen Strafgesetzbuchs — die
Ehrenverpflichtung der ÖOrdensinhaber besonders hervor, der-
zufolge der Orden „nicht allein durch Verbrechen, sondern auch
anstössigen Lebenswandel und unehrenhafte Gesinnung verloren
gehen soll“. Während nun aber sonst der König meist sein
persönliches Entziehungsrecht betont oder doch, wenn von einem
Ordenskapitel die Rede ist, höchstens nach eingeholtem Gut-
achten desselben entscheiden zu wollen erklärt!?®, soll hier die
Ausstossung durch einen Spruch des ÖOrdensehrengerichtes unter
Bestätigung des Monarchen erfolgen’. Man könnte meinen,
hierdurch sei dem Könige bei diesem Orden sein Entziehungs-
recht in ähnlicher Weise, wie durch die Disziplinargesetzgebung
bei den Amtstiteln, genommen. Diese Ansicht wäre aber schon
um dessentwillen unhaltbar, weil in den Statuten des Hohen-
138 Vg]. die Statuten des Düppeler Sturmkreuzes vom 18. Okt. 1864,
der Kriegsdenkmünze für den Feldzug von 1864 vom 10. Nov. 1864, des
Alsenkreuzes vom 7. Dez. 1864, des Erinnerungskreuzes für den Feldzug
1866 vom 20. Sept. 1866 und der Erinnerungsmedaille vom 22. März 1897
(alle enthalten in der Gesetzsammlung).
134 7, B. in der Urkunde vom 19. Juli 1870 über die Erneuerung des
Eisernen Kreuzes (G.-8. 8. 437).
85 Z. B. in den den Louisenorden betreffenden Urkunden vom 3. August
1814 ($ 8) und vom 30. Okt. 1865.
128 Vgl. Art. 14 der Statuten (G.-S. 1851 8. 676).