Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zollernschen Hausordens die Möglichkeiten des Verlustes der 
Auszeichnung weder erschöpfend angegeben sind, noch angegeben 
werden sollten, welch letzteres für die Disziplinargesetze zutrifft. 
Sodann aber haben die Statuten des Hausordens, als zeitlich nach 
dem Inkrafttreten der Verfassung liegend, nicht den Charakter 
eines (resetzes, so dass das zudem an die königliche Bestätigung 
gebundene Ordenskapitel seine Befugnis allein vom Monarchen 
ableitet und jederzeit durch ihn derselben entkleidet werden 
kann. Soweit daher der König eine den Orden aberkennende 
Entscheidung des Kapitels bestätigt, entzieht er den Orden aus 
eigenem Rechte; ausserdem kann er ihn natürlich ohne Anhörung 
des Kapitels entziehen, zumal in den Fällen, wo diesem, das nur 
eine Art von Strafgericht bilden soll, ein Recht zur Entscheidung 
nicht übertragen ist!?”. Man kann also nicht sagen, dass das 
königliche Entziehungsrecht durch die Statuten vom 23. Aug. 1851 
eingeschränkt worden sei. 
IV. 
Wenn man das bisher gewonnene Resultat zusammenfasst, 
so ergeben sich folgende Sätze. Der König von Preussen kann 
grundsätzlich die von ihm verliehenen Titel, Orden und Ehren- 
zeichen — unter Verantwortlichkeit seiner Minister — wieder 
entziehen. Er kann es jedoch nicht willkürlich, sondern nur 
wegen Unehrenhaftigkeit des Inhabers der Auszeichnung oder im 
wohlverstandenen öffentlichen Interesse’. Ferner hat bei den 
137 Wenn zwar das öffentliche Interesse die Entziehung verlangt, aber 
die Ehrenverpflichtung nicht verletzt worden ist. 
138 Nach unserer Auffassung kann es demnach keinem Zweifel unter- 
liegen, dass der König, wenn er z. B. einem Forscher auf Grund eines von 
ihm herausgegebenen Reiseberichtes über Afrika einen Orden verliehen hätte 
und sich der Bericht später als erschwindelt herausstellte, den Orden wieder 
entziehen könnte. Die Entziehung wäre hier begründet nicht nur durch 
das unehrenhafte Verhalten des Forschers, sondern auch durch das im 
öffentlichen Interesse zu schützende Ansehen der Wissenschaft. Vgl. zu 
dem angenommenen Falle die Schrift „Etwas vom ‚Afrikareisenden‘ Dr. iur. 
Esser“ von Wagner, Berlin 1899.
	        
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