— 570 —
mit einem Amte verbundenen Titeln die Verfassung in Verbindung
mit der Disziplinargesetzgebung das eigentliche Entziehungsrecht
des Königs beseitigt. Fragt man sich nun noch ganz besonders,
ob es von Einfluss auf das bisherige Ergebnis ist, ob der Inhaber
der Auszeichnung strafgerichtlich verurteilt ist, so ist folgendes
zu unterscheiden,
Ist der Inhaber nicht rechtskräftig verurteilt, so kann ihm
der König Orden, Titel und Ehrenzeichen jederzeit nach den
angeführten Grundsätzen entziehen und zwar, soweit eine Ent-
ziehung wegen Verschuldens in Betracht kommt, nicht nur bei
leichten Verstössen, sondern auch wegen Verbrechen, nicht nur
vor Einleitung eines Strafverfahrens, sondern auch nachher —
bis zur Rechtskraft eines von einem deutschen Gerichte er-
lassenen verurteilenden Erkenntnisses. Eine gerichtliche Ent-
scheidung braucht also nie abgewartet zu werden, ebenso wie
der König auch nicht an eine etwaige Freisprechung gebunden
ist13°, ]Ist hingegen der Inhaber der Auszeichnung durch ein
deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt, so kommt es
darauf an, ob ihm die bürgerlichen Ehrenrechte (sei es neben
einer andern Strafe, sei es nach 8 37 R.-St.-G.-B. allein) ab-
erkannt worden sind oder nicht. Sind sie nicht aberkannt, so
kann der König die von ihm verliehene Auszeichnung aus den
gewöhnlichen Gründen wieder entziehen“, und dies auch dann,
wenn die Ehrenrechte hätten aberkannt werden können, aber
wegen strafmindernder Umstände belassen worden sind. Sind
dagegen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, so hat der
189 Nur so kann der Immediatbericht a. a. O. verstanden werden,
wenn es darin heisst, die Entziehung der Auszeichnungen werde dem Könige
im selben Umfange, wie bisher, anheimgestellt bleiben. — Uebrigens ist in
ähnlicher Weise auch das Disciplinarverfahren von Einleitung und frei-
sprechendem Ergebnisse des Strafverfahrens unabhängig.
140 Denn der Verlust der Auszeichnungen ist nicht an andere Strafen
geknüpft, wie dies z. B. im Gesetze vom 21. Juli 1852 (8 7) hinsichtlich
der Aemter der Fall ist.