Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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mit einem Amte verbundenen Titeln die Verfassung in Verbindung 
mit der Disziplinargesetzgebung das eigentliche Entziehungsrecht 
des Königs beseitigt. Fragt man sich nun noch ganz besonders, 
ob es von Einfluss auf das bisherige Ergebnis ist, ob der Inhaber 
der Auszeichnung strafgerichtlich verurteilt ist, so ist folgendes 
zu unterscheiden, 
Ist der Inhaber nicht rechtskräftig verurteilt, so kann ihm 
der König Orden, Titel und Ehrenzeichen jederzeit nach den 
angeführten Grundsätzen entziehen und zwar, soweit eine Ent- 
ziehung wegen Verschuldens in Betracht kommt, nicht nur bei 
leichten Verstössen, sondern auch wegen Verbrechen, nicht nur 
vor Einleitung eines Strafverfahrens, sondern auch nachher — 
bis zur Rechtskraft eines von einem deutschen Gerichte er- 
lassenen verurteilenden Erkenntnisses. Eine gerichtliche Ent- 
scheidung braucht also nie abgewartet zu werden, ebenso wie 
der König auch nicht an eine etwaige Freisprechung gebunden 
ist13°, ]Ist hingegen der Inhaber der Auszeichnung durch ein 
deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt, so kommt es 
darauf an, ob ihm die bürgerlichen Ehrenrechte (sei es neben 
einer andern Strafe, sei es nach 8 37 R.-St.-G.-B. allein) ab- 
erkannt worden sind oder nicht. Sind sie nicht aberkannt, so 
kann der König die von ihm verliehene Auszeichnung aus den 
gewöhnlichen Gründen wieder entziehen“, und dies auch dann, 
wenn die Ehrenrechte hätten aberkannt werden können, aber 
wegen strafmindernder Umstände belassen worden sind. Sind 
dagegen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, so hat der 
189 Nur so kann der Immediatbericht a. a. O. verstanden werden, 
wenn es darin heisst, die Entziehung der Auszeichnungen werde dem Könige 
im selben Umfange, wie bisher, anheimgestellt bleiben. — Uebrigens ist in 
ähnlicher Weise auch das Disciplinarverfahren von Einleitung und frei- 
sprechendem Ergebnisse des Strafverfahrens unabhängig. 
140 Denn der Verlust der Auszeichnungen ist nicht an andere Strafen 
geknüpft, wie dies z. B. im Gesetze vom 21. Juli 1852 (8 7) hinsichtlich 
der Aemter der Fall ist.
	        
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