Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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wenn durch ungerechtfertigte Entziehung mein Kredit erschüttert 
worden wäre, Folgerichtig darf auch kein Gericht im ein- 
zelnen Falle Vorhandensein oder Zulässigkeit des Grundes der 
Entziehung prüfen, wenn von der Fortdauer oder Nichtfortdauer 
der Auszeichnung die Sachentscheidung, z. B. die Verurteilung 
aus 8 360 No. 8 R.-St.-G.-B. abhängt!*. Wohl die wichtigste 
praktische Folge unserer Auffassung vom Entziehungsrechte des 
Königs ist daher die, dass, wenn die Entziehung erfolgt ist und 
die Auszeichnung trotzdem weiter geführt wird, der frühere In- 
haber gemäss $ 360 No. 8 a. a. OÖ. zu bestrafen ist, ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Entziehung materiell | gerechtfertigt ist 
(wegen Unehrenhaftigkeit oder durch das öffentliche Interesse) 
oder nicht. 
Bei Orden und Ehrenzeichen hat die Entziehung der Aus- 
zeichnung ausser der dargestellten noch die bedeutsame 1°° Wirkung, 
dass nunmehr die Insignien vom Monarchen zurückgefordert 
werden können und deshalb, wie bei Sterbefällen, auch ohne 
weiteres an die dafür bestimmte Stelle einzusenden sind!®!. Dies 
bezieht sich natürlich nicht auf Duplikate, welche die Inhaber 
sich selber angeschafft haben und auf die der Monarch daher 
118 Vgl. DrooP a. a. 0. 8. 8f. 
149 Aus den angeführten Sätzen folgt jedoch keineswegs eine Befugnis 
des Königs zu willkürlichem Handeln, vielmehr sind, wie v. Rönne (a. a. Ö, 
8 12 Teil II Titel 1 S. 206£.) bemerkt, „alle seine Rechte zu gleicher Zeit 
Pflichten gegen das Volk“ und er ist für treue Beobachtung der geltenden 
Rechtsordnung „Gott und seinem Gewissen verantwortlich“. Die Aus- 
schliessung des Rechtsweges gegenüber den Majestätsrechten birgt daher 
keine Gefahr für das berechtigte Interesse des Inhabers einer Auszeichnung 
in sich. Dasselbe ist zudem dadurch geschützt, dass die Entziehung einer 
Auszeichnung, wie ausgeführt, unter der Verantwortlichkeit der Minister 
steht, obwohl, wie v. Monı (a. a. O. $. 162) bemerkt, weder Fiktion noch 
Gewohnheit die sittliche Verantwortlichkeit auf sonst jemanden überträgt. 
180 Die analoge Zurückforderung des Patents bei Titeln ist von minderer 
Bedeutung und deshalb nicht näher zu erörtern. 
151 Vgl, HEFFTER a. a. OÖ. S. 385.
	        
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