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wenn durch ungerechtfertigte Entziehung mein Kredit erschüttert
worden wäre, Folgerichtig darf auch kein Gericht im ein-
zelnen Falle Vorhandensein oder Zulässigkeit des Grundes der
Entziehung prüfen, wenn von der Fortdauer oder Nichtfortdauer
der Auszeichnung die Sachentscheidung, z. B. die Verurteilung
aus 8 360 No. 8 R.-St.-G.-B. abhängt!*. Wohl die wichtigste
praktische Folge unserer Auffassung vom Entziehungsrechte des
Königs ist daher die, dass, wenn die Entziehung erfolgt ist und
die Auszeichnung trotzdem weiter geführt wird, der frühere In-
haber gemäss $ 360 No. 8 a. a. OÖ. zu bestrafen ist, ohne Rück-
sicht darauf, ob die Entziehung materiell | gerechtfertigt ist
(wegen Unehrenhaftigkeit oder durch das öffentliche Interesse)
oder nicht.
Bei Orden und Ehrenzeichen hat die Entziehung der Aus-
zeichnung ausser der dargestellten noch die bedeutsame 1°° Wirkung,
dass nunmehr die Insignien vom Monarchen zurückgefordert
werden können und deshalb, wie bei Sterbefällen, auch ohne
weiteres an die dafür bestimmte Stelle einzusenden sind!®!. Dies
bezieht sich natürlich nicht auf Duplikate, welche die Inhaber
sich selber angeschafft haben und auf die der Monarch daher
118 Vgl. DrooP a. a. 0. 8. 8f.
149 Aus den angeführten Sätzen folgt jedoch keineswegs eine Befugnis
des Königs zu willkürlichem Handeln, vielmehr sind, wie v. Rönne (a. a. Ö,
8 12 Teil II Titel 1 S. 206£.) bemerkt, „alle seine Rechte zu gleicher Zeit
Pflichten gegen das Volk“ und er ist für treue Beobachtung der geltenden
Rechtsordnung „Gott und seinem Gewissen verantwortlich“. Die Aus-
schliessung des Rechtsweges gegenüber den Majestätsrechten birgt daher
keine Gefahr für das berechtigte Interesse des Inhabers einer Auszeichnung
in sich. Dasselbe ist zudem dadurch geschützt, dass die Entziehung einer
Auszeichnung, wie ausgeführt, unter der Verantwortlichkeit der Minister
steht, obwohl, wie v. Monı (a. a. O. $. 162) bemerkt, weder Fiktion noch
Gewohnheit die sittliche Verantwortlichkeit auf sonst jemanden überträgt.
180 Die analoge Zurückforderung des Patents bei Titeln ist von minderer
Bedeutung und deshalb nicht näher zu erörtern.
151 Vgl, HEFFTER a. a. OÖ. S. 385.