Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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kein Recht hat!®. An den aus der Hand des Königs von 
Preussen oder seiner beauftragten Behörde stammenden Insignien 
dagegen erwirbt der Ausgezeichnete ordentlicherweise ein blosses 
Nutzungsrecht:°®, da sie kraft ausdrücklicher Bestimmung nach 
dem "Tode des Inhabers!°* und im Falle einer gerichtlichen Ab- 
erkennung zurückzugeben sind!®®, Das Nutzungsrecht an den 
Insignien aber geht, wie bereits ausgeführt 1°°, notwendigerweise 
mit der Entziehung verloren. Der König kann dieselben daher 
dann, wenn die Einsendung nicht ohne weiteres geschieht, durch 
seine Behörden zurückfordern und nötigenfalls zwangsweise ein- 
ziehen lassen !57.: 
152 Hbensowenig, wie beim Tode des Inhabers. Vgl. die Allgemeine 
Verfügung des preussischen Justizministers vom 22. Juli 1840. 
158 Vgl, oben 8. 537. 
15* Von den Hinterbliebenen. 
155 Vol, die bei Koch, Allgemeines Landrecht für die Preussischen 
Staaten 8. Aufl. Bd. I zu Teil II Titel 9 $ 353 No. 6 angeführten Reskripte, 
Allgemeinen Verfügungen und Bekanntmachungen des Justizministers. — 
Die Rückgabe hat gewöhnlich an die unter dem Präsidium des Staatsmini- 
steriums stehende General-Ordens-Kommission zu erfolgen und zwar meist 
durch Vermittlung anderer Behörden. Der Schwarze Adlerorden und die 
Orden 1. Klasse sind in Sterbefällen dem Könige persönlich zurückzureichen. 
Vgl. Hve ns Grass, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen 
und dem Deutschen Reiche 1882 8 38 S. 42 Anm. 98. — Besonderheiten 
gelten zwar bei Landwehrauszeichnungen (Allgemeine Verfügung vom 
18. Februar 1842) und Ordensdekorationen in Brillanten (Allgemeine Ver- 
fügung vom 22. Juli 1840). Diese Ausnahmen vermögen aber dem Rechte 
des Inhabers an den Insignien seinen gewöhnlichen Charakter als einfaches 
Nutzungsrecht nicht zu nehmen. 
156 Vgl]. oben S. 537. 
157 Vgl. BornnHax a. a. 0. $ 72 S. 447.
	        
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