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kein Recht hat!®. An den aus der Hand des Königs von
Preussen oder seiner beauftragten Behörde stammenden Insignien
dagegen erwirbt der Ausgezeichnete ordentlicherweise ein blosses
Nutzungsrecht:°®, da sie kraft ausdrücklicher Bestimmung nach
dem "Tode des Inhabers!°* und im Falle einer gerichtlichen Ab-
erkennung zurückzugeben sind!®®, Das Nutzungsrecht an den
Insignien aber geht, wie bereits ausgeführt 1°°, notwendigerweise
mit der Entziehung verloren. Der König kann dieselben daher
dann, wenn die Einsendung nicht ohne weiteres geschieht, durch
seine Behörden zurückfordern und nötigenfalls zwangsweise ein-
ziehen lassen !57.:
152 Hbensowenig, wie beim Tode des Inhabers. Vgl. die Allgemeine
Verfügung des preussischen Justizministers vom 22. Juli 1840.
158 Vgl, oben 8. 537.
15* Von den Hinterbliebenen.
155 Vol, die bei Koch, Allgemeines Landrecht für die Preussischen
Staaten 8. Aufl. Bd. I zu Teil II Titel 9 $ 353 No. 6 angeführten Reskripte,
Allgemeinen Verfügungen und Bekanntmachungen des Justizministers. —
Die Rückgabe hat gewöhnlich an die unter dem Präsidium des Staatsmini-
steriums stehende General-Ordens-Kommission zu erfolgen und zwar meist
durch Vermittlung anderer Behörden. Der Schwarze Adlerorden und die
Orden 1. Klasse sind in Sterbefällen dem Könige persönlich zurückzureichen.
Vgl. Hve ns Grass, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen
und dem Deutschen Reiche 1882 8 38 S. 42 Anm. 98. — Besonderheiten
gelten zwar bei Landwehrauszeichnungen (Allgemeine Verfügung vom
18. Februar 1842) und Ordensdekorationen in Brillanten (Allgemeine Ver-
fügung vom 22. Juli 1840). Diese Ausnahmen vermögen aber dem Rechte
des Inhabers an den Insignien seinen gewöhnlichen Charakter als einfaches
Nutzungsrecht nicht zu nehmen.
156 Vgl]. oben S. 537.
157 Vgl. BornnHax a. a. 0. $ 72 S. 447.