Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Völkerrecht finden wir auch bei FRICKER?’, ZACHARIAE® u. a. 
Den meisten Völkerrechtslehrern ist sie so in Fleisch und Blut 
übergegangen, dass es eines Blickes in ein beliebiges Lehrbuch 
unserer Wissenschaft genügt, um Zeuge jener „Bacchanalien“ zu 
werden, denen sich die privatrechtliche Richtung in einer ganzen 
Reihe von Instituten hingiebt. 
In letzter Zeit hat indessen dieser Zustand eine Protest- 
bewegung in der Litteratur hervorgerufen; es fanden sich „Un- 
zufriedene“, die das Banner der Rebellion erhoben, und bald 
entbrannte ein heftiger Kampf gegen die veralteten Anschau- 
ungen. Zu allererst wurde die Lehre von dem Erwerb der Ge- 
bietshoheit, speziell das Institut der Occupation, welches dank 
den kolonisatorischen Bestrebungen Deutschlands und Italiens in 
den letzten zwanzig Jahren eine kolossale praktische Bedeutung 
gewonnen hat, einer Revision unterzogen. Das Skalpel des 
Forschers hatte auf diesem Gebiet nicht wenig Auswüchse zu 
entfernen, die auf dem Boden der Analogien mit dem römischen 
Recht entstanden waren und grossgezogen worden sind. Da- 
nach wurde zuerst von JELLINEK°, sodann von HEILBORN!” ein 
entschiedener Schlag gegen die sogen. Grundrechte der Staaten 
geführt. Als illegitime Nachkommen der Lehre von den ewigen, 
unerschütterlichen Menschen- und Bürgerrechten erkannt, sind 
sie von der neuesten Doktrin, wahrscheinlich für immer, aus dem 
System des Völkerrechts entfernt worden. Endlich wurde auch 
die Lehre vom Staats- oder völkerrechtlichen Eigentum (domaine 
international), den Servituten u. s. w. angegriffen. 
Es ist nicht die Aufgabe der vorliegenden Abhandlung, die 
Bedeutung der privatrechtlichen Kategorien und Analogien für das 
" Vom Staatsgebiete 1867 8. 6. 
8 Deutsches Staats- und Bundesrecht Bd. I S.2. Vgl. Trierer, Völker- 
recht und Landesrecht 1899 S. 211ff. : 
® System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 302. 
1% System des Völkerrechts 1896 S. 279.
	        
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