Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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sind dem Privatrecht untergeordnet, welches als eine Gesamt- 
heit von Normen gedacht wird, die eine selbständige, vom 
Staate unabhängige Existenz haben können. Wenn also die 
Verhältnisse zwischen Staaten und zwischen Privatpersonen 
als identisch angesehen werden, so können sie augenscheinlich 
auch nur durch ein und denselben Normenkomplex geregelt 
werden. 
Es genügt indessen, einen Blick auf das wirkliche Leben 
und die Praxis des internationalen Verkehrs zu werfen, um sich 
von der Irrtümlichkeit dieser Anschauung zu überzeugen. 
Es besteht kein Zweifel, dass wenn ein Staat in den Grenzen 
eines andern sich ein Grundstück oder überhaupt ein unbeweg- 
liches Gut durch Kauf ersteht, wir es mit einer Erscheinung zu 
thun haben, die sich schon prima facie wesentlich von dem Falle 
unterscheidet, wo ein Staat die Gebietshoheit über einen Land- 
teil erwirbt. Im ersten Falle tritt der Staat als ein Subjekt 
vermögensrechtlicher Ansprüche auf, im letzteren als ein politi- 
sches, seine Hoheitsrechte ausübendes Gemeinwesen. 
Wie man also aus diesem Beispiele ersieht, gehören nicht 
alle zwischenstaatlichen Verhältnisse zu einem Typus. Man kann 
da zwei, inhaltlich sehr verschiedene Gruppen unterscheiden. Da 
fragt es sich denn, ob die Normen des Völkerrechts wohl für 
beide Gruppen anwendbar sind, und wenn nicht, so für welche 
von beiden ? 
Es ist schon längst anerkannt, dass nur Staaten Subjekte 
des Völkerrechts sind !?. Deshalb, wenn ein völkerrechtliches 
  
1? Neuerdings hat man zu beweisen versucht, dass auch Privatpersonen 
und Staatsorgane denselben Charakter besitzen. So behauptet KAUFMANN, 
Die Rechtskraft des internationalen Rechts 1899, dass es an der Zeit wäre 
die veraltete Lehre vom Staate als dem einzigen Subjekt des Völkerrechts auf- 
zugeben und anzuerkennen, dass auch einzelne Personen und Staatsorgane die- 
selbe Eigenschaft besitzen. Indessen beruht seine ganze Argumentation durch- 
gehends auf einer echten petitio principii. Vgl. meine Rezension im (russischen) 
„Rechtsboten“ 1900 Nr. 1. Ein Verfechter dieser Ansicht scheint auch 
Archiv für öffentliches Recht. XVI. 4. 38
	        
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