Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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zu den Öffentlichen Strassen, dem Meeresufer u. s. w. nicht vom 
privaten, sondern vom öffentlichen Recht normiert. Aus natür- 
lichen oder politischen Gründen sind diese Sachen dem Privat- 
verkehr entzogen und können einzelnen Personen nicht als Rechts- 
objekte dienen. Dabei sind sie aber auch nicht Privateigentum 
des Staates. Letzterer hat sie in seinem Besitz auf Grund des 
öffentlichen und nicht des privaten Rechts. 
Im französischen Verwaltungsrecht geniesst die Lehre vom 
öffentlichen Eigentum schon seit langem Bürgerrechte. Das Gesetz 
und die Doktrin erkennen den domaine publique de l’Etat als 
eine besondere Form des Eigentums an?®. Nach HaAvrıou’s 
Definition „c’est le droit de propriet& appartenant & une personne 
administrative et modifi& dans ses effets par la destination d’uti- 
lite publique de la chose sur laquelle il porte*?!. Von dem 
Privateigentum des Staates — domaine prive de l’Etat — 
unterscheidet sich das Öffentliche auch noch durch eine ganze 
Reihe von Merkmalen, von denen das wichtigste — die Un- 
veräusserlichkeit ist. Auch in Deutschland ist der Begriff des 
öffentlichen Staatseigentums sowohl in der Gesetzgebung als auch 
in der Wissenschaft anerkannt”. Er trat zu gleicher Zeit mit 
der Idee vom Staat als einer juristischen Person auf und herrschte 
bis zuletzt unangefochten im praktischen Leben und in der 
Theorie. Erst in den sechziger Jahren versuchten IHERING und 
KELLER auf (rund eines speziellen Falles??, den Begriff des öffent- 
lichen Eigentums überhaupt über Bord zu werfen und ihn durch den 
Begriff eines „Hoheits- oder Polizeirechts“ zu ersetzen. Indessen 
scheint der Sieg auf seiten der Anhänger der traditionellen 
Richtung geblieben zu sein, und heutzutage ist die Zahl der 
#° Hauriov, Precis de droit administratif 1893 2 ed. p. 486. 
#1 Ibid. p. 483. 
22 Vgl. Otto Mayer, op. cit. Bd. II S. 62. 
23 Der Streit, die Festungswerke der Stadt Basel betreffend. Neuerdings 
JELLINEX, Das Recht des moderuen Staates Bd. I S. 360.
	        
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