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zu den Öffentlichen Strassen, dem Meeresufer u. s. w. nicht vom
privaten, sondern vom öffentlichen Recht normiert. Aus natür-
lichen oder politischen Gründen sind diese Sachen dem Privat-
verkehr entzogen und können einzelnen Personen nicht als Rechts-
objekte dienen. Dabei sind sie aber auch nicht Privateigentum
des Staates. Letzterer hat sie in seinem Besitz auf Grund des
öffentlichen und nicht des privaten Rechts.
Im französischen Verwaltungsrecht geniesst die Lehre vom
öffentlichen Eigentum schon seit langem Bürgerrechte. Das Gesetz
und die Doktrin erkennen den domaine publique de l’Etat als
eine besondere Form des Eigentums an?®. Nach HaAvrıou’s
Definition „c’est le droit de propriet& appartenant & une personne
administrative et modifi& dans ses effets par la destination d’uti-
lite publique de la chose sur laquelle il porte*?!. Von dem
Privateigentum des Staates — domaine prive de l’Etat —
unterscheidet sich das Öffentliche auch noch durch eine ganze
Reihe von Merkmalen, von denen das wichtigste — die Un-
veräusserlichkeit ist. Auch in Deutschland ist der Begriff des
öffentlichen Staatseigentums sowohl in der Gesetzgebung als auch
in der Wissenschaft anerkannt”. Er trat zu gleicher Zeit mit
der Idee vom Staat als einer juristischen Person auf und herrschte
bis zuletzt unangefochten im praktischen Leben und in der
Theorie. Erst in den sechziger Jahren versuchten IHERING und
KELLER auf (rund eines speziellen Falles??, den Begriff des öffent-
lichen Eigentums überhaupt über Bord zu werfen und ihn durch den
Begriff eines „Hoheits- oder Polizeirechts“ zu ersetzen. Indessen
scheint der Sieg auf seiten der Anhänger der traditionellen
Richtung geblieben zu sein, und heutzutage ist die Zahl der
#° Hauriov, Precis de droit administratif 1893 2 ed. p. 486.
#1 Ibid. p. 483.
22 Vgl. Otto Mayer, op. cit. Bd. II S. 62.
23 Der Streit, die Festungswerke der Stadt Basel betreffend. Neuerdings
JELLINEX, Das Recht des moderuen Staates Bd. I S. 360.