Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Gegner der öffentlichen Sachenrechte des Staates merklich zu- 
sammengeschmolzen **, 
Das Gesagte zusammenfassend, müssen wir nochmals aus- 
drücklich bemerken, dass der Staat auf dem Gebiet des Rechts- 
lebens eine zwiefache Rolle spielt: er kann als befehlende und 
zwanganwendende Person handeln — in diesem Falle übt er das 
imperium aus, — oder als Subjekt vermögensrechtlicher (privater 
und öffentlicher) Ansprüche — d.h. als Fiskus, in welchem Falle 
er dann sein dominium realisiert. 
Für die Konstruktion des Begriffs des völkerrechtlichen Rechts- 
verhältnisses ist diese Unterscheidung von grösster Bedeutung. 
Thatsächlich werden durch die Normen des Völkerrechts nur 
solche Verhältnisse zwischen selbständigen politischen Gremein- 
wesen geregelt, welche in der Ausübung des imperium, der 
Hoheitsrechte bestehen. Nur dann, wenn beide Subjekte sich 
als befehlende, mit souveränen Rechten ausgerüstete Personen 
offenbaren, kann von einer völkerrechtlichen Verpflichtung einer- 
‚ seits und von einem völkerrechtlichen Anspruch anderseits die 
Rede sein. 
Eine jegliche Norm des Völkerrechts wird als eine über 
zwei oder mehreren Subjekten stehende und ihre völlige Koordi- 
nation und gegenseitige Unabhängigkeit voraussetzende Regel 
gedacht. Das ist aber nur dort möglich, wo es sich um die 
Ausübung von Hoheitsrechten handelt. Sobald die Sache ver- 
mögensrechtliche Ansprüche betrifft, wird das Verhältnis der 
Koordination gestört, und der Fiskus erscheint auf der Bildfläche. 
Deshalb kann ein Verhältnis zwischen einem Staat als Fiskus 
und einem Staat als Träger des imperium nicht als ein Verhält- 
nis zweier unabhängiger, koordinierter Subjekte angesehen werden, 
ebensowenig wie ein Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen. 
2 Fine ausführliche Bearbeitung dieser Lehre bei Orro Mayer, op. 
cit. Bd. II S. 35; vgl. auch Tezwer, Die Privatrechtstitel im öffentlichen 
Recht, im Archiv für öffentliches Recht 1894 S. 376 ff.
	        
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