Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Der Kassationshof hat somit ganz richtig das Prinzip fest- 
gesetzt, dass bei grundbesitzlichen Verhältnissen der fremde 
Fiskus der Jurisdiktion der Lokalgerichte untersteht. In dieser 
Lösung der Frage stimmen jetzt Theorie und Praxis überein ®!, 
IV. 
Ein analoges Rechtsbild erhält man auch in den Fällen, wo 
einem fremden Staat nicht das Eigentumsrecht, sondern ein 
anderes dingliches Recht, als da sind: Besitz, Pfandrecht u. s. w. 
(über die Servitute siehe das folgende Kapitel), zuerkannt wird. 
Hier kann ebensowenig von einer Anwendung völkerrechtlicher 
Normen die Rede sein, und die daraus entstehenden Rechts- 
verhältnisse können, da sie auf dem Prinzip der Subordination 
des einen Subjekts basieren, nur vom inneren Recht normiert 
werden. Etwas komplizierter erscheint die Frage von der recht- 
lichen Natur derjenigen Rechtsgeschäfte, an denen sich der 
Fiskus beteiligt. Bekanntlich geschieht es nicht selten, dass 
Regierungen verschiedene Bestellungen in fremden Staaten machen, 
diese oder jene Artikel kaufen, mit Privatpersonen, Gesellschaften 
und Kompagnien diverse Verträge eingehen. Hierbei kommt es 
vor, dass zwischen den Kontrahenten Missverständnisse und 
Streitigkeiten entstehen, die ausländische Regierung erweist sich 
als ein unaccurater Zahler, oder es kommen im Gegenteil die Liefe- 
ranten ihren Verpflichtungen nicht nach u. s. w. Unter solchen 
Umständen gelangt die Sache häufig auch vors Gericht. In den 
Fällen, wo der fremde Staat als Kläger auftritt, entstehen 
41 Siehe z. B. das vom Institut für internationales Recht auf der Ver- 
sammlung in Hamburg im Jahre 1891 angenommene „Projet de röglement 
international sur la compe6tence des tribunaux dans les proc&s contre les 
etats, Souverains ou chefs d’etats &trangers. art. VI S 1er: Les seules 
actions recevables contre un Etat &tranger sont les actions reelles y 
compris les actions possesoires, se rapportant & une chose, immeuble ou 
meuble ... Vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privat- 
rechts Bd. II S. 673.
	        
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