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Der Kassationshof hat somit ganz richtig das Prinzip fest-
gesetzt, dass bei grundbesitzlichen Verhältnissen der fremde
Fiskus der Jurisdiktion der Lokalgerichte untersteht. In dieser
Lösung der Frage stimmen jetzt Theorie und Praxis überein ®!,
IV.
Ein analoges Rechtsbild erhält man auch in den Fällen, wo
einem fremden Staat nicht das Eigentumsrecht, sondern ein
anderes dingliches Recht, als da sind: Besitz, Pfandrecht u. s. w.
(über die Servitute siehe das folgende Kapitel), zuerkannt wird.
Hier kann ebensowenig von einer Anwendung völkerrechtlicher
Normen die Rede sein, und die daraus entstehenden Rechts-
verhältnisse können, da sie auf dem Prinzip der Subordination
des einen Subjekts basieren, nur vom inneren Recht normiert
werden. Etwas komplizierter erscheint die Frage von der recht-
lichen Natur derjenigen Rechtsgeschäfte, an denen sich der
Fiskus beteiligt. Bekanntlich geschieht es nicht selten, dass
Regierungen verschiedene Bestellungen in fremden Staaten machen,
diese oder jene Artikel kaufen, mit Privatpersonen, Gesellschaften
und Kompagnien diverse Verträge eingehen. Hierbei kommt es
vor, dass zwischen den Kontrahenten Missverständnisse und
Streitigkeiten entstehen, die ausländische Regierung erweist sich
als ein unaccurater Zahler, oder es kommen im Gegenteil die Liefe-
ranten ihren Verpflichtungen nicht nach u. s. w. Unter solchen
Umständen gelangt die Sache häufig auch vors Gericht. In den
Fällen, wo der fremde Staat als Kläger auftritt, entstehen
41 Siehe z. B. das vom Institut für internationales Recht auf der Ver-
sammlung in Hamburg im Jahre 1891 angenommene „Projet de röglement
international sur la compe6tence des tribunaux dans les proc&s contre les
etats, Souverains ou chefs d’etats &trangers. art. VI S 1er: Les seules
actions recevables contre un Etat &tranger sont les actions reelles y
compris les actions possesoires, se rapportant & une chose, immeuble ou
meuble ... Vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privat-
rechts Bd. II S. 673.