Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

— 598 — 
Inkompetenz der Ortsgerichte dem fremden Fiskus gegenüber 
nicht anerkennen. Hierher gehören von den neuesten BoNFILS, 
v. HARTMANN, v. Bar, LAURENT, WEISS, DESPAGNET u. e. a. 
Aber auch diese gestehen gewisse Einschränkungen ein und ver- 
suchen eine Grenze zwischen Handlungen des Staates, die ratione 
gestionis, und denen, die ratione administrationis unternommen 
werden, zu ziehen, wobei nur die ersteren als den Gerichten 
unterstehend angesehen werden. 
Wir wollen hier nicht in das Wesen dieses Streites ein- 
gehen, da die rechtliche Struktur eines Rechtsverhältnisses nicht 
davon abhängig gemacht werden kann, ob hierbei eine Klage 
möglich sei oder nicht. Bei dem heutigen Stande des Rechts- 
bewusstseins ist es in der That schwer, sich vorzustellen, dass 
das Prinzip der Zuständigkeit eines fremden Staates den Ge- 
richten des Klägers in seiner ganzen Reinheit durchzuführen ist, 
In der Praxis könnte speziell die Ausführung des Urteils häufig 
Grund zu verschiedenen Streitigkeiten und Missverständnissen 
geben. Deshalb ist es vorsichtiger und auch richtiger, die Mittel- 
strasse einzuschlagen” und die Kompetenz der Lokalgerichte 
nur in einigen Fällen anzuerkennen. Die Frage, ob ein Rechts- 
verhältnis der Lokaljurisdiktion untersteht oder nicht, ändert jedoch 
nicht seine Natur, jedenfalls erhält es dadurch keinen völker- 
rechtlichen Charakter. Sogar bei gewissen Handlungen ratione 
administrationis kommt der Staat nicht mit einem politischen 
Organismus zusammen, sondern das vinculum iuris wird zwischen 
ihm und einem mit Hoheitsrechten nicht ausgerüsteten Subjekt 
hergestellt. Deshalb muss jeder Vertrag zwischen Staat und 
Privatpersonen auf Grund des inneren Rechts beurteilt und 
qualifiziert werden. Diese Regel ist, unserer Ansicht nach, auch 
in den Fällen anzuwenden, wo die lokalen Gerichte für die Be- 
urteilung der Sache nicht kompetent sind und daraus ein völker- 
“7 Wie das auch das Institut für internationales Recht gethan hat. 
Siehe das (S. 21 Anm.) citierte Reglement.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.