— 598 —
Inkompetenz der Ortsgerichte dem fremden Fiskus gegenüber
nicht anerkennen. Hierher gehören von den neuesten BoNFILS,
v. HARTMANN, v. Bar, LAURENT, WEISS, DESPAGNET u. e. a.
Aber auch diese gestehen gewisse Einschränkungen ein und ver-
suchen eine Grenze zwischen Handlungen des Staates, die ratione
gestionis, und denen, die ratione administrationis unternommen
werden, zu ziehen, wobei nur die ersteren als den Gerichten
unterstehend angesehen werden.
Wir wollen hier nicht in das Wesen dieses Streites ein-
gehen, da die rechtliche Struktur eines Rechtsverhältnisses nicht
davon abhängig gemacht werden kann, ob hierbei eine Klage
möglich sei oder nicht. Bei dem heutigen Stande des Rechts-
bewusstseins ist es in der That schwer, sich vorzustellen, dass
das Prinzip der Zuständigkeit eines fremden Staates den Ge-
richten des Klägers in seiner ganzen Reinheit durchzuführen ist,
In der Praxis könnte speziell die Ausführung des Urteils häufig
Grund zu verschiedenen Streitigkeiten und Missverständnissen
geben. Deshalb ist es vorsichtiger und auch richtiger, die Mittel-
strasse einzuschlagen” und die Kompetenz der Lokalgerichte
nur in einigen Fällen anzuerkennen. Die Frage, ob ein Rechts-
verhältnis der Lokaljurisdiktion untersteht oder nicht, ändert jedoch
nicht seine Natur, jedenfalls erhält es dadurch keinen völker-
rechtlichen Charakter. Sogar bei gewissen Handlungen ratione
administrationis kommt der Staat nicht mit einem politischen
Organismus zusammen, sondern das vinculum iuris wird zwischen
ihm und einem mit Hoheitsrechten nicht ausgerüsteten Subjekt
hergestellt. Deshalb muss jeder Vertrag zwischen Staat und
Privatpersonen auf Grund des inneren Rechts beurteilt und
qualifiziert werden. Diese Regel ist, unserer Ansicht nach, auch
in den Fällen anzuwenden, wo die lokalen Gerichte für die Be-
urteilung der Sache nicht kompetent sind und daraus ein völker-
“7 Wie das auch das Institut für internationales Recht gethan hat.
Siehe das (S. 21 Anm.) citierte Reglement.