Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Vorstellung zu Grunde, dass das Territorium Objekt der staat- 
lichen Herrschaft ist. Dementsprechend wird das Servitut als 
ius in re (territorio) aliena konstruiert. Inwieweit diese Ansicht 
an und für sich richtig ist, hatten wir schon Gelegenheit zu be- 
merken. Vom Standpunkte des modernen öffentlichen Rechts 
herrscht der Staat nicht über das Territorium, sondern in den 
Grenzen desselben. Deshalb muss auch das Servitut in der 
Sphäre der völkerrechtlichen Verhältnisse als ein absoluter juri- 
stischer Nonsens angesehen werden, denn eine sachliche Be- 
schränkung ist nur da denkbar, wo ein sachliches Recht vor- 
handen ist. Indessen, wie schon mehrfach bemerkt, handelt der 
Staat in der Sphäre der völkerrechtlichen Beziehungen nicht 
bloss in der Rolle eines Trägers des imperium, sondern auch 
als ein Subjekt von privaten Vermögensrechten. Als solches 
kann der Staat wohl einer fremden Regierung irgend ein Stück 
Land verkaufen, sowie auch einige andere Rechte, als da sind 
usus, usu fructus u. s. w., abtreten. In diesen Fällen entsteht 
zweifelsohne ein gegenüber einem fremden Staate errichtetes Servi- 
tut. Von diesem Standpunkte kann man dann unserer Meinung 
nach von völkerrechtlichen Servituten reden, muss aber dabei 
stets im Auge behalten, dass die gegenseitigen rechtlichen Ver- 
hältnisse hierbei nicht von dem internationalen, sondern vom 
inneren Recht rei sitae geregelt werden. 
Um unseren Gedanken deutlicher zu machen, erlauben wir 
uns einige Beispiele anzuführen. 
Der Staat A erwirbt durch Kauf irgend ein im Staate B 
gelegenes Gebäude; dabei kann es leicht vorkommen, dass auf 
diesem Gebäude irgend ein Servitut, z. B. non altius tollendi, 
das Recht des Durchgangs u. s. w. lastet, anderseits kann ein 
ebensolches Servitut zu seinen Gunsten auf irgend einem Nachbar- 
gebäude oder Grundstück existieren. Hier hängt alles von dem 
Ortsgesetz ab, ob dasselbe in solchen Fällen iura in re aliena 
zulässt oder nicht.
	        
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