Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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pflichtet ist. Und aus diesem Kreise könnte man nur dann 
einen Ausgang finden, wenn bewiesen würde, dass der Begriff 
des Servituts direkt aus der Natur des völkerrechtlichen Rechts- 
verhältnisses emaniert. Bis jetzt hat jedoch noch kein theore- 
tischer Erforscher des Völkerrechts diesen Weg betreten. 
Die Mängel und Widersprüche dieser Theorie konnten nicht 
umhin, die Aufmerksamkeit der Gelehrten auf sich zu ziehen. 
Es traten auch „Leugner“ des Instituts der Völkerrechtsservitute 
auf. Schon im 18. Jahrhundert suchte ScHMiDT®? zu beweisen, 
dass nur das dominium und nicht auch das imperium Objekt 
eines Servitutes sein könne und dass „male servitutis vocabulum 
a iure privato ad ius publicum est translatum“. Indessen blieb 
seine Ansicht augenscheinlich ohne jeden Einfluss auf die nach- 
folgende Litteratur. Von den jetzigen Schriftstellern haben sich 
v. BULMERINcQ®* und GarEıs‘® als Gegner der Servitute in 
der Sphäre der völkerrechtlichen Verhältnisse erklärt. Jedoch 
ist bei ihnen der Protest vielmehr intuitiv, wenn man so sagen 
kann, als theoretisch begründet. Der erste Versuch, das Institut 
der Staatsservitute einer Durchsicht vom Standpunkte der juri- 
stischen Natur der zwischenstaatlichen Verhältnisse zu unter- 
ziehen, gehört, wie es uns scheint, Fr. v. Liszt (Völkerrecht, 
& 19); in den Hauptzügen stimmen seine Ansichten mit denen 
überein, welche wir hier ausführlicher zu begründen versucht 
haben. 
63 JoacH. ERDMANN SCHMIDT, De servitutibus iuris publici falso nomine 
sic appellatis. Jena 1764 (OLauss, op. cit. 8. 56). 
%* Völkerrecht 1889 & 49. 
85 Institutionen des Völkerrechts 1888 S. 178.
	        
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