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durch Vertrag, Ersitzung u. dgl. in den starren Formen des Civil-
rechts, und über die Frage, ob die Grenze jenes beschränkenden
Rechtssatzes dabei eingehalten ist, entscheidet das Civilgericht.
Wie täppisch das wirkt, kann man sich vorstellen!”., Wenn wir
weit die Bestimmung der Sache, d.h. die Polizei es nicht erlaubt. So z.B.
ÖOberappellationsgericht Dresden in Eisenbahnvereinszeitung 1863 S. 286.
Damit wäre freilich die Verkehrsentzogenheit der öffentlichen Sache über-
haupt verneint. Denn gerade so steht es mit jedem Baugrundstück: es ist
im freien Verkehr, nur ist die Durchführung der zu erwerbenden Rechte be-
dipgt durch die „in Folge polizeilicher — hier vor Allem baupolizeilicher —
Anordnungen eintretenden Beschränkungen“. — Die herrschende Meinung
geht nicht so weit. Sie nimmt eine wirkliche halbe Verkehrsentziehung an;
der civilrechtliche Satz, auf den man sich geeinigt hat: die Rechte selbst
sind ausgeschlossen, wenn ihre praktische Durchführung den bestimmungs-
gemässen Gebrauch der Sache stören würde, ist nichts Anderes als ein Kom-
promiss zwischen dem vollen civilrechtlichen extra commercium esse, von
dem man ausgeht, und der Ööffentlichrechtlichen Verfügbarkeit der Sache,
welche man in den von der Verwaltung eingeräumten besonderen Nutzungen
thatsächlich vor Augen hat.
1? In der That handelt es sich hier doch nur um die civilrechtliche
Karrikatur eines öffentlichrechtlichen Instituts. Der vermeintliche Rechtssatz:
die Sonderrechte dürfen dem bestimmungsgemässen Zwecke der Sache nicht
hinderlich sein, ist in Wahrheit nur eine Regel für das pflichtgemässe freie
Ermessen der Verwaltungsbehörden bei Einräumung und Entziehung solcher
Sonderrechte. Erst durch ihre Willensentschliessungen bekommt die Regel
Fleisch und Blut, wird ein anwendbarer Inhalt daraus gezogen. Gewissen-
hafte Richter sind übel genug daran, wenn sie jenen Rechtssatz handhaben
sollen; sie fühlen sich nicht an ihrem Platze. Deshalb suchen sie sich etwa
auf ergangene Verwaltungsakte zu berufen, die ähnliche Sonderrechte
an der Sache schon eingeräumt hätten. So Reichsgericht 16. Febr. 1887:
Die Ersitzung eines „servitutarischen Rechts“ an der Strasse behufs Auf-
stellung von Wagen und Akergeräthen wird für zulässig erklärt; denn:
„Es ist, wie für den vorliegenden Fall gerade die anderen Personen gegen
Entgelt ertheilte Befugniss zu besonderer Benutzung von Strassenflächen
zeigt, durch den Begriff der öffentlichen Strasse nicht ausgeschlossen, dass
dieselbe dem öffentlichen Verkehr nur so weit dient, als nicht Einzelnen be-
sondere diesen Verkehr einschränkende Rechte daran zustehen, und es ist
deshalb der Erwerb solcher besonderen Rechte durch Ersitzung nicht un-
denkbar.“ Freilich ist damit, dass die Verwaltungsbehörde an einer be-
stimmten Stelle eine bestimmte Sondernutzung mit dem Zweck der Strasse
vereinbar fand, noch gar nicht gesagt, dass das auch an anderen Stellen so