Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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durch Vertrag, Ersitzung u. dgl. in den starren Formen des Civil- 
rechts, und über die Frage, ob die Grenze jenes beschränkenden 
Rechtssatzes dabei eingehalten ist, entscheidet das Civilgericht. 
Wie täppisch das wirkt, kann man sich vorstellen!”., Wenn wir 
weit die Bestimmung der Sache, d.h. die Polizei es nicht erlaubt. So z.B. 
ÖOberappellationsgericht Dresden in Eisenbahnvereinszeitung 1863 S. 286. 
Damit wäre freilich die Verkehrsentzogenheit der öffentlichen Sache über- 
haupt verneint. Denn gerade so steht es mit jedem Baugrundstück: es ist 
im freien Verkehr, nur ist die Durchführung der zu erwerbenden Rechte be- 
dipgt durch die „in Folge polizeilicher — hier vor Allem baupolizeilicher — 
Anordnungen eintretenden Beschränkungen“. — Die herrschende Meinung 
geht nicht so weit. Sie nimmt eine wirkliche halbe Verkehrsentziehung an; 
der civilrechtliche Satz, auf den man sich geeinigt hat: die Rechte selbst 
sind ausgeschlossen, wenn ihre praktische Durchführung den bestimmungs- 
gemässen Gebrauch der Sache stören würde, ist nichts Anderes als ein Kom- 
promiss zwischen dem vollen civilrechtlichen extra commercium esse, von 
dem man ausgeht, und der Ööffentlichrechtlichen Verfügbarkeit der Sache, 
welche man in den von der Verwaltung eingeräumten besonderen Nutzungen 
thatsächlich vor Augen hat. 
1? In der That handelt es sich hier doch nur um die civilrechtliche 
Karrikatur eines öffentlichrechtlichen Instituts. Der vermeintliche Rechtssatz: 
die Sonderrechte dürfen dem bestimmungsgemässen Zwecke der Sache nicht 
hinderlich sein, ist in Wahrheit nur eine Regel für das pflichtgemässe freie 
Ermessen der Verwaltungsbehörden bei Einräumung und Entziehung solcher 
Sonderrechte. Erst durch ihre Willensentschliessungen bekommt die Regel 
Fleisch und Blut, wird ein anwendbarer Inhalt daraus gezogen. Gewissen- 
hafte Richter sind übel genug daran, wenn sie jenen Rechtssatz handhaben 
sollen; sie fühlen sich nicht an ihrem Platze. Deshalb suchen sie sich etwa 
auf ergangene Verwaltungsakte zu berufen, die ähnliche Sonderrechte 
an der Sache schon eingeräumt hätten. So Reichsgericht 16. Febr. 1887: 
Die Ersitzung eines „servitutarischen Rechts“ an der Strasse behufs Auf- 
stellung von Wagen und Akergeräthen wird für zulässig erklärt; denn: 
„Es ist, wie für den vorliegenden Fall gerade die anderen Personen gegen 
Entgelt ertheilte Befugniss zu besonderer Benutzung von Strassenflächen 
zeigt, durch den Begriff der öffentlichen Strasse nicht ausgeschlossen, dass 
dieselbe dem öffentlichen Verkehr nur so weit dient, als nicht Einzelnen be- 
sondere diesen Verkehr einschränkende Rechte daran zustehen, und es ist 
deshalb der Erwerb solcher besonderen Rechte durch Ersitzung nicht un- 
denkbar.“ Freilich ist damit, dass die Verwaltungsbehörde an einer be- 
stimmten Stelle eine bestimmte Sondernutzung mit dem Zweck der Strasse 
vereinbar fand, noch gar nicht gesagt, dass das auch an anderen Stellen so
	        
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