Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dem Civilrecht unzugänglich gemacht werden soll. Und das lässt 
sich eben nur durch Civilreehtssätze bewirken. Man erhält sie 
theils ausdrücklich durch die bisherige Landesgesetzgebung, theils 
weiss man sie durch Gewohnheitsrecht oder irgend welche Kon- 
struktionen heranzuziehen, Immer sind es Civilrechtssätze ’?, 
Wenn man die Gefahr merkt, wird man durch allerlei Wendungen 
um diese Thatsache herum zu kommen suchen. Bisher schon ist 
es ein sehr beliebter Ausdruck, zu sagen: die öffentliche Sache 
stehe in Privateigenthum, dieses sei nur eigenartig beschränkt 
zu Gunsten eines bestimmten öffentlichen Zweckes, zu Gunsten 
des Gemeingebrauchs®°, Dieser, wird man jetzt mehr und mehr 
19 ÜBBELOHDE, Kommentar zu Buch 43 S. 63ff. sucht die „Extra- 
kommerzialität“ der res publicae in publico usu auf folgende Weise begreif- 
lich zu machen. Die entsprechenden Bedürfnisse des Gemeinwesens sind 
dauernde. „Wie ungehörig folglich“, wenn Geschäfte vorgenonimen werden 
zum Zweck, die Sache der Bestimmung dafür zu entziehen! geradezu contra 
bonos mores kann das sein. Daher römisches Gewohnheitsrecht, welches 
solche Geschäfte für nichtig erklärt (S. 64). Daraus folgt von selbst, dass 
diese Sachen auch nicht verpfändbar und nicht Gegenstand der Zwangsvoll- 
streckung sind (S. 71). Endlich hat das römische Recht das noch ergänzt 
durch die „positivrechtliche Bestimmung, dass die ordentliche Ersitzung an 
heiligen, geweihten, öffentlichen Sachen und an freien Menschen nicht statt- 
finde“ (S. 75). — Den Ausschluss der Ersitzung kann man übrigens ein- 
facher auch so begründen, dass man den erforderlichen guten Glauben 
hier grundsätzlich für unmöglich erklärt. Oberlandesgericht Braunschweig 
21. Okt. 1892 (Eeer, Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. XI S. 6): Ersitzung eines 
Wegerechts über den Eisenbahndamm wird verworfen; „wo ein gewichtiges 
öffentliches Interesse, wie das eines gesicherten Eisenbahnverkehrs sich 
geltend macht, lässt sich nicht annehmen, dass die Meinung entstehen konnte, 
ein Privatrecht auszuüben“. 
2° BEKkkeR, System Bd. I S. 336; ReGELSBERGER, Pand. Bd. I S. 4%6. 
Die Beschränkung wird hier erklärt als eine Wirkung der Belastung mit dem 
Gemeipgebrauch ; dieser Belastung entspricht aber kein berechtigtes Subjekt, 
es ist eine „objektive Gebundenheit* des Privateigenthums. — Beide Ge- 
lehrte sind nicht in der staatsrechtlichen Fiskustheorie befangen. Nun haben 
sie den Staat als Eigenthümer der Strasse, sehen im Gemeingebrauch, dem 
diese zu dienen besimmt ist, eine Beschränkung des Eigenthums daran, 
und da fehlt ihnen natürlich das Subjekt dafür. Die Fiskustheorie würde
	        
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