Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

hervorheben, sei öffentlichrechtlicher Natur, die Beschränkung 
selbst mithin eine öffentlichrechtliche*!. Gegen die öffentlich- 
rechtliche Natur des Gemeingebrauchs werden wir nichts sagen; 
er ist ja gerade der Dienst, welchem der Staat die Sache durch 
seine Öffentlichrechtliche Herrschaft und Obhut gewidmet hält. 
Von einer „Beschränkung des Eigenthums“ kann man freilich 
auch so wieder nur sprechen, wenn man in der Auffassung steckt, 
dass nicht der Staat über seine öffentliche Sache auf diese Weise 
für seine Zwecke verfügt, sondern dass er dem Fiskus, der statt 
seiner der wirkliche Eigenthümer ist, die Last auferlegt, seine 
Sache für diese Zwecke dienen zu lassen. Da ist dann aber 
wiederum nicht abzusehen, weshalb diese Last die Sache von 
selbst unzugänglich machen soll für die Begründung von Privat- 
rechten. Es muss immer noch ein Rechtssatz hinzukommen, der 
diese wirklich ausschliesst. Vielleicht möchte man diesen Rechts- 
satz gern einen Ööffentlichrechtlichen nennen, weil er zu besserer 
Sicherung der öffentlichen Sache diene, im öffentlichen Interesse 
liege. Aber damit würde er nicht aufhören, ein civilrechtlicher 
zu sein; auch die Ersitzung ist bono publico introducta. Ueber 
die blosse Titulatur als öffentlichrechtlich wird man hier wieder 
nicht hinauskommen. Oeffentlichrechtlich ist der Ausschluss der 
hier helfen. Besser ist es aber, man giebt den Gedanken auf, dass der Ge- 
meingebrauch eine Beschränkung des Eigenthums sei, statt dessen, was er 
ist: eine bestimmte Art, in welcher der Eigenthümer seine Sache zu ver- 
wenden beliebt. 
21 JELLINER im Verw.-Arch. 1897 S. 311: „Oeffentliches Eigentum nichts 
anderes als Privateigenthum mit publizistischen Beschränkungen hinsichtlich 
der Mittel und Verwendung.“ BURCKHARD in Grünhut’s Zeitschr. Bd. 15 S. 645: 
„Der usus publicus ist, weil er eben dem öffentlichen Rechte angehört, so 
stark, dass er alle Privatrechtsverhältnisse dort, wo sie sich ihm hemmend 
entgegenstellten, überwindet.* Reichsgericht 23. Febr. 1880 (Samml. I 
S. 367): „Soweit diese Bestimmung zum öffentlichen Gebrauch reicht, ist 
das Privateigenthum (des Fiskus) an denselben (den öffentlichen Sachen) 
einer Beschränkung unterworfen, und sie stehen allein unter der Herrschaft 
der allgemeinen Staatsgewalt vermöge der publizistischen Staatshoheit der- 
selben.“
	        
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