hervorheben, sei öffentlichrechtlicher Natur, die Beschränkung
selbst mithin eine öffentlichrechtliche*!. Gegen die öffentlich-
rechtliche Natur des Gemeingebrauchs werden wir nichts sagen;
er ist ja gerade der Dienst, welchem der Staat die Sache durch
seine Öffentlichrechtliche Herrschaft und Obhut gewidmet hält.
Von einer „Beschränkung des Eigenthums“ kann man freilich
auch so wieder nur sprechen, wenn man in der Auffassung steckt,
dass nicht der Staat über seine öffentliche Sache auf diese Weise
für seine Zwecke verfügt, sondern dass er dem Fiskus, der statt
seiner der wirkliche Eigenthümer ist, die Last auferlegt, seine
Sache für diese Zwecke dienen zu lassen. Da ist dann aber
wiederum nicht abzusehen, weshalb diese Last die Sache von
selbst unzugänglich machen soll für die Begründung von Privat-
rechten. Es muss immer noch ein Rechtssatz hinzukommen, der
diese wirklich ausschliesst. Vielleicht möchte man diesen Rechts-
satz gern einen Ööffentlichrechtlichen nennen, weil er zu besserer
Sicherung der öffentlichen Sache diene, im öffentlichen Interesse
liege. Aber damit würde er nicht aufhören, ein civilrechtlicher
zu sein; auch die Ersitzung ist bono publico introducta. Ueber
die blosse Titulatur als öffentlichrechtlich wird man hier wieder
nicht hinauskommen. Oeffentlichrechtlich ist der Ausschluss der
hier helfen. Besser ist es aber, man giebt den Gedanken auf, dass der Ge-
meingebrauch eine Beschränkung des Eigenthums sei, statt dessen, was er
ist: eine bestimmte Art, in welcher der Eigenthümer seine Sache zu ver-
wenden beliebt.
21 JELLINER im Verw.-Arch. 1897 S. 311: „Oeffentliches Eigentum nichts
anderes als Privateigenthum mit publizistischen Beschränkungen hinsichtlich
der Mittel und Verwendung.“ BURCKHARD in Grünhut’s Zeitschr. Bd. 15 S. 645:
„Der usus publicus ist, weil er eben dem öffentlichen Rechte angehört, so
stark, dass er alle Privatrechtsverhältnisse dort, wo sie sich ihm hemmend
entgegenstellten, überwindet.* Reichsgericht 23. Febr. 1880 (Samml. I
S. 367): „Soweit diese Bestimmung zum öffentlichen Gebrauch reicht, ist
das Privateigenthum (des Fiskus) an denselben (den öffentlichen Sachen)
einer Beschränkung unterworfen, und sie stehen allein unter der Herrschaft
der allgemeinen Staatsgewalt vermöge der publizistischen Staatshoheit der-
selben.“