die Verwaltung unnöthiger Weise in solche Nothstände gesetzt
wird®*. Der von uns behandelte Rechtsfall giebt einen Ausblick
noch auf andere Möglichkeiten. Das Gericht kann, wenn es in
die Lage gesetzt wird, dem isolirt behandelten Fiskus gegenüber
von allen öffentlichrechtlichen Ordnungen abzusehen, und diesem
schlechthin die Herausgabe zu gebieten, nach dem Vorbilde des
Oberlandesgerichts Kolmar?5 ein äusserst wirksames mittelbares
Zwangsverfahren sich zurechtlegen. Der zur Herausgabe ver-
urtheilte Fiskus war entweder vorher schon in Kenntniss davon,
dass er „zum Besitze nicht berechtigt ist“, oder er erfährt es
jetzt. Wenn nun die leitende Staatsbehörde bestimmt, dass die
Herausgabe unthunlich ist, so ist der Fiskus nach 88 989, 990
B. G.-B. für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht,
„dass die Sache von ihm nicht herausgegeben werden kann“.
?* Nach E.-G. z. C.-P.-O. 8 15 Ziff. 3 ist O.-P.-O. 8 885 Abs. 1 auch
gegen den Fiskus anwendbar: „Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache
zu räumen, so bat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.“ In der Idee mag sich
das recht schön ausnehmen, wenn der Gerichtsvollzieher die Einfriedigung
des Bahnhofs niederlegen lässt und die Eisenbahnverwaltung behufs Uebergabe
der früheren Strasse an den freien Verkehr aus dem Besitze ihres Bahn-
körpers setzt. In Wirklichkeit ist so etwas nicht möglich; also darf man es
vernünftigerweise auch nicht von den Gerichten anordnen lassen. Für Ver-
waltungsbehörden ist es etwas ganz Natürliches, dass ihr Vorgehen durch
Rücksichten eines wichtigeren Interesses gehemmt werden kann. So würde
sich z. B. nach Preussischem Rechte ein Konflikt zwischen Eisenbahn- und
Wegeinteressen, wie der hier behandelte, in folgender Weise erledigen
(Oberverwaltungsgericht 3. Febr. 1897, Samml]. 1897 8. 198): ob ein Weg
über das Bahngebiet führt, darüber entscheidet die „gewöhnliche Wege-
polizeibehörde* gegen den Bahnfiskus; soweit eisenbahnpolizeiliche Interessen
konkurriren, hindert die „Eisenbahnpolizei“ die Vollstreckung; die höheren
Aufsichtsbehörden greifen schliesslich ein behufs „einheitlicher Verfügung*.
— Da aber für Gericht und Verwaltung die ausgleichende gemeinsame Aufsicht
fehlt, so bliebe es für das Gericht bei der einfachen Zurückweisung seiner
Anordnung. Gerade die Justiz aber muss, wo sie überhaupt zu gehen hat,
ihren „stracken Lauf“ gehen können. Sonst ist ihr Ansehen geschädigt.
» Vgl. oben Bd. XV S. 512,