63 —
dem Thatbestand der öffentlichen Sache mit fremdem Grund und
Boden und damit zu der Nothwendigkeit, die öffentliche Sache
gleichwohl zu behaupten.
Nach der anderen Richtung, die wir als ersten Punkt be-
handelten, giebt wohl das Grundbuch einen gewissen Schutz gegen
die Ersitzung, aber keinen unbedingten und vor Allem schützt es
nicht gegen die kleinen Grenzverschiebungen, welche gerade
Wegen, Festungswerken gegenüber so wichtig sind und so leicht
vorkommen. Ganz unberührt lässt es einen sehr bedeutsamen
Punkt, den wir bisher noch gar nicht hervorgehoben haben: das
gesetzliche Nachbarrecht und die daraus fliessenden Beschränkungen
und Belastungen. Und doch scheint es wichtig genug, dass das
öffentliche Eigenthum seiner Natur nach auch für dieses unzu-
gänglich bleibt, wie bisher °®.
Sehr bezeichnend ist, dass das Reichsgrundbuchrecht selbst
noch nicht weiss, was es mit den Öffentlichen Sachen anfangen
soll. Es überlässt es der landesherrlichen Verordnung, ob sie
ein Grundbuchblatt erhalten sollen oder nicht (Grundb.-O. 8 90).
Die Motive 8. 38 erläutern das damit, dass diese Sachen, gleich
den Grundstücken des Fiskus überhaupt, den Grundstücken der
landesherrlichen Familie u. s. w. „wegen der Rechtsstellung des
Eigenthümers oder wegen ihrer Zweckbestimmung dem Privat-
rechtsverkehr thatsächlich fern zu bleiben pflegen“. Also wäre
es unnöthige Arbeit, sie in das dem Rechtsverkehr dienende
Grundbuch einzutragen. Mit den öffentlichen Sachen steht es
nun aber zum Unterschied von den anderen hier gleich behan-
delten so, dass sie, als dem öffentlichen Rechte zugehörig, den
Regeln des Grundbuchs überhaupt nicht unterliegen würden’”.
2° Das Obertribunal hat z.B. die Regel des Allg. Landrechts Th. I
Tit. 8 8 149 auf Scheidungen gegen Öffentliche Wege für unanwendbar er-
klärt (Striethorst’s Arch. Bd. 47 S. 228). Das soll doch nicht aufhören?
27 Dass das zwei ganz verschiedene Gesichtspunkte sind, ist offenbar.
Einstweilen gehen sie durcheinander. BöHm, Reichsgrundbuchrecht S. 477