Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dem Thatbestand der öffentlichen Sache mit fremdem Grund und 
Boden und damit zu der Nothwendigkeit, die öffentliche Sache 
gleichwohl zu behaupten. 
Nach der anderen Richtung, die wir als ersten Punkt be- 
handelten, giebt wohl das Grundbuch einen gewissen Schutz gegen 
die Ersitzung, aber keinen unbedingten und vor Allem schützt es 
nicht gegen die kleinen Grenzverschiebungen, welche gerade 
Wegen, Festungswerken gegenüber so wichtig sind und so leicht 
vorkommen. Ganz unberührt lässt es einen sehr bedeutsamen 
Punkt, den wir bisher noch gar nicht hervorgehoben haben: das 
gesetzliche Nachbarrecht und die daraus fliessenden Beschränkungen 
und Belastungen. Und doch scheint es wichtig genug, dass das 
öffentliche Eigenthum seiner Natur nach auch für dieses unzu- 
gänglich bleibt, wie bisher °®. 
Sehr bezeichnend ist, dass das Reichsgrundbuchrecht selbst 
noch nicht weiss, was es mit den Öffentlichen Sachen anfangen 
soll. Es überlässt es der landesherrlichen Verordnung, ob sie 
ein Grundbuchblatt erhalten sollen oder nicht (Grundb.-O. 8 90). 
Die Motive 8. 38 erläutern das damit, dass diese Sachen, gleich 
den Grundstücken des Fiskus überhaupt, den Grundstücken der 
landesherrlichen Familie u. s. w. „wegen der Rechtsstellung des 
Eigenthümers oder wegen ihrer Zweckbestimmung dem Privat- 
rechtsverkehr thatsächlich fern zu bleiben pflegen“. Also wäre 
es unnöthige Arbeit, sie in das dem Rechtsverkehr dienende 
Grundbuch einzutragen. Mit den öffentlichen Sachen steht es 
nun aber zum Unterschied von den anderen hier gleich behan- 
delten so, dass sie, als dem öffentlichen Rechte zugehörig, den 
Regeln des Grundbuchs überhaupt nicht unterliegen würden’”. 
2° Das Obertribunal hat z.B. die Regel des Allg. Landrechts Th. I 
Tit. 8 8 149 auf Scheidungen gegen Öffentliche Wege für unanwendbar er- 
klärt (Striethorst’s Arch. Bd. 47 S. 228). Das soll doch nicht aufhören? 
27 Dass das zwei ganz verschiedene Gesichtspunkte sind, ist offenbar. 
Einstweilen gehen sie durcheinander. BöHm, Reichsgrundbuchrecht S. 477
	        
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