Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Dem Civilrecht sind die Sachen ebenso formal gleich wie die 
Rechtssubjekte; es nimmt keine Rücksicht auf ihren Zweck. 
So gut es im Geiste des Oberlandesgerichts Kolmar eine inter- 
nationale Eisenbahnlinie durch Verurtheilung zur Herausgabe 
eines ehemaligen Krautackers zerreissen liesse, würde es auch 
dem Nachbar eines Festungswerkes den Anspruch auf einen 
Nothweg über dieses einräumen oder es mit einer unantastbaren 
servitus altius non tollendi belasten. Das Recht der öffentlichen 
Sache bedeutet dem gegenüber gerade die unbedingte Wahrung 
des Zweckes gegenüber allen möglichen Beeinträchtigungen im 
Wege Rechtens und die ausschliessliche Zulassung nur solcher 
Rechte daran, die nach dem Ermessen der zur Hütung dieses 
Zweckes bestimmten Behörde mit demselben vereinbar und die 
überdies an die Bedingung gebunden sind, dass sie das auch 
dauernd bleiben. 
Der Sache wird damit eine rechtliche Ausnahmestellung ein- 
geräumt. Denn von Natur sind alle Sachen bestimmt, dem 
Civilrecht zugänglich zu bleiben. Damit der Zweck diesen Kraft- 
aufwand rechtfertigt, muss er an sich selber wichtig genug sein 
und zugleich empfindlich genug gegen die Störung, die dadurch 
fern gehalten werden soll, abhängig also von dem unentziehbaren 
Bestand der Sache, die ihm dient. 
Darauf sind die verschiedenen Arten von Zwecken zu prüfen, 
zu welchen die Sache dem Staate dienen kann°®. 
Unzureichend ist von vornherein der Finanzzweck. Die 
Sache, die für den Staat nur mit ihrem Vermögenswerth und als 
Erzeugungsmittel von Vermögenswerthen in Betracht kommt, 
muss sich mit dem Schutze begnügen, den solche Werthe durch 
das Oivilrecht erhalten. Ihr Bestand im Einzelnen ist nicht 
wichtig genug, um ihre ganze Rechtsordnung auf die Erhaltung 
3° Nur um unbewegliche Sachen handelt es sich: vilis mobilium pos- 
sessio. Warum es auf Fahrniss nicht ankommen kann, ergiebt sich im 
Weiteren von selbst. 
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