Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

69 — 
welche öffentlichen Anstalten dienen. Auf diese öffentlichen 
Gebäude hat sich die Frage geradezu zugespitzt: Gerichtsge- 
bäude, Schulhäuser, Kasernen, Postgebäude u. s. w. Aber auch 
unbebautes Gelände kann in dem gleichen Verhältniss stehen: 
Militärschiessplätze, Turnplätze, Feuerwehrübungsplätze u. s. w. 
Ueberall ist die Sache nur der Schauplatz, auf welchem die An- 
stalt sich bewegt. Der öffentliche Zweck, auf den es ankommt, 
wird durch persönliche Thätigkeit erreicht, und die Sache dient 
ihrerseits erst dieser und dadurch mittelbar dem Zweck. Zur 
guten Ordnung gehört es, dass die Anstalt nicht gestört werde. 
Sie wehrt sich mit den ihr eigenen Machtmitteln: das Gericht 
durch die Sitzungspolizei, das Militär auf seine Weise, jede Be- 
hörde durch Geltendmachung ihres Hausrechtes. Aber die An- 
stalt hängt nicht ab von der Sache, hängt nicht an ihr. Sie 
kann sich behelfen, auch wenn diese weniger brauchbar wird, 
kann zur Noth auswandern. Der Schutz, der jedem Besitz zu 
Theil wird, der Schutz, den das Civilrecht giebt, genügt auch 
hier". 
Dem gegenüber sehen wir diejenigen öffentlichen Anstalten, 
bei welchen umgekehrt der Schwerpunkt in der Sache liegt, 
der Zweck unmittelbar durch diese erreicht wird. Hier wird 
dann der öffentliche Zweck selbst empfindlich in der Sache, 
hängt an ihrem Bestand. Das klassische Beispiel bilden die 
öffentlichen Verkehrswege: Strassen, Plätze, Brücken, Schifffahrts- 
kanäle; die schiffbaren Flüsse als natürliche „Wasserstrassen“ 
® Dass in der Behandlung der öffentlichen Gebäude ein Gegensatz zu 
Tage tritt zwischen deutscher und französischer Auffassung, hat HATSCHEK 
S. 38 richtig bemerkt. Aber der Gegensatz liegt nicht darin, dass die Fran- 
zosen den Begriff des domaine public haben und wir nicht, sondern darin, 
dass sie diesem Begriff ein breiteres Anwendungsgebiet einzuräumen geneigt 
sind als wir. — Die Frage ist übrigens bei den Franzosen noch immer nicht 
ausser Streit (Haurıou, Droit adm. 1893 S. 496); ebensowenig bei den 
Italienern. Viel Material über beide Litteraturen zu diesem Punkt bei 
RANOLETTI, Ooncetto, natura e limiti del domanio publico Bd. I S. 15ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.