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werden gleichzustellen sein. Festungswerke sind wohl auch ausser
Zweifel. Was noch weiter hinzuzufügen wäre, wollen wir sehen.
Der besondere Schutz durch die für den Zweck sich einsetzende
öffentliche Gewalt, den im ersten Falle die der Sache sich be-
dienende öffentliche Anstalt geniesst, wird hier zu einem Schutz
des unmittelbaren Bestandes der Sache selbst, in der die öffent-
liche Anstalt sich verkörpert. Es gehört zur guten Ordnung des
Gemeinwesens, dass ihre Brauchbarkeit für den Zweck nicht
gestört werde, durch thatsächliche Einwirkungen, welche
die Einzelnen darauf üben möchten. Die Abwehr solcher
Störungen fällt daher unter die allgemeinen gesetzlichen Aufgaben
der Polizei. Das Rechtsinstitut der Polizei der öffentlichen
Sache ergiebt sich hier von selbst. Die Polizei der öffentlichen
Sache markirt den Gegensatz der hierher gehörigen Gruppe zu
der vorhin betrachteten: es giebt eine Wege-, Kanal-, Strom-,
Festungs-Polizei, aber keine eigene Polizei für das Gerichts-" oder
Schulgebäude, zum Schutz des Turn- oder Exerzierplatzes als
solchen. Wenn sich aber in solcher Weise an diesen Sachen
die besondere Empfindlichkeit des öffentlichen Zweckes kundthut,
so ist es nur folgerichtig, dass im Namen dieses Zweckes und
um der guten Ordnung willen auch der viel ausgiebigeren Störung
entgegen getreten wird, welche die rücksichtslose Entstehung
und Geltendmachung von Privatrechten hier bereiten
könnten. Die Form dafür giebt eben das öffentliche Sachenrecht.
Dieses bedeutet ja nichts Anderes als eine staatliche Beherrschung
der Sache für ihren Zweck mit Ausschluss des für diesen Zweck
gleichgültigen Civilrechts. Soweit also die Polizei der öffentlichen
Sache reicht, ist auch das öffentliche Sachenrecht das Vernunft-
gemässe, das Greforderte.
Der bestehende Rechtszustand ermöglicht es, diese Forderung
unmittelbar zu verwirklichen. Denn für die Frage, ob der Staat
in seinen einzelnen Lebensäusserungen nach öffentlichem oder
nach Civilrecht zu beurtheilen ist, haben wir keinen anderen