Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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werden gleichzustellen sein. Festungswerke sind wohl auch ausser 
Zweifel. Was noch weiter hinzuzufügen wäre, wollen wir sehen. 
Der besondere Schutz durch die für den Zweck sich einsetzende 
öffentliche Gewalt, den im ersten Falle die der Sache sich be- 
dienende öffentliche Anstalt geniesst, wird hier zu einem Schutz 
des unmittelbaren Bestandes der Sache selbst, in der die öffent- 
liche Anstalt sich verkörpert. Es gehört zur guten Ordnung des 
Gemeinwesens, dass ihre Brauchbarkeit für den Zweck nicht 
gestört werde, durch thatsächliche Einwirkungen, welche 
die Einzelnen darauf üben möchten. Die Abwehr solcher 
Störungen fällt daher unter die allgemeinen gesetzlichen Aufgaben 
der Polizei. Das Rechtsinstitut der Polizei der öffentlichen 
Sache ergiebt sich hier von selbst. Die Polizei der öffentlichen 
Sache markirt den Gegensatz der hierher gehörigen Gruppe zu 
der vorhin betrachteten: es giebt eine Wege-, Kanal-, Strom-, 
Festungs-Polizei, aber keine eigene Polizei für das Gerichts-" oder 
Schulgebäude, zum Schutz des Turn- oder Exerzierplatzes als 
solchen. Wenn sich aber in solcher Weise an diesen Sachen 
die besondere Empfindlichkeit des öffentlichen Zweckes kundthut, 
so ist es nur folgerichtig, dass im Namen dieses Zweckes und 
um der guten Ordnung willen auch der viel ausgiebigeren Störung 
entgegen getreten wird, welche die rücksichtslose Entstehung 
und Geltendmachung von Privatrechten hier bereiten 
könnten. Die Form dafür giebt eben das öffentliche Sachenrecht. 
Dieses bedeutet ja nichts Anderes als eine staatliche Beherrschung 
der Sache für ihren Zweck mit Ausschluss des für diesen Zweck 
gleichgültigen Civilrechts. Soweit also die Polizei der öffentlichen 
Sache reicht, ist auch das öffentliche Sachenrecht das Vernunft- 
gemässe, das Greforderte. 
Der bestehende Rechtszustand ermöglicht es, diese Forderung 
unmittelbar zu verwirklichen. Denn für die Frage, ob der Staat 
in seinen einzelnen Lebensäusserungen nach öffentlichem oder 
nach Civilrecht zu beurtheilen ist, haben wir keinen anderen
	        
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