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Massstab als den, dass wir prüfen, ob der Staat darin sich giebt
wie ein gewöhnlicher Privatmann oder nicht. Wenn er nun hier
um der guten Ordnung willen seine Herrschaft über die Sache
wahrt, damit diese dem öffentlichen Zweck zur Verfügung stehe,
so thut er darin nicht wie ein Privater; seine Herrschaft ist
demnach nach öffentlichem Recht zu beurtheilen, sein Eigenthum,
seine Grunddienstbarkeit, sein Besitz sind öffentlichrechtlicher Art.
Die juristische Formel, heisst das, trifft im Ergebniss zusammen
mit dem, was, von der anderen Seite her betrachtet, als ein Gebot
der praktischen Vernunft und der Zweckmässigkeit erschien.
Auf diese Weise haben wir aber auch schon genauer um-
schrieben, was wir vorhin als Voraussetzung hinstellten, damit
der Zweck der Sache den Kraftaufwand der Ausserverkehrsetzung
rechtfertige: er müsse wichtig und empfindlich genug sein, sagten
wir. Der Zusammenhang mit der Polizei der öffentlichen Sache
hat uns gezeigt, wie streng es damit zu nehmen ist: die gute
Ordnung des Gemeinwesens muss dabei in Frage stehen.
Die Maassregel ist ernst und schwerwiegend, als Grund ist es
entsprechend; so allein reicht er aus.
Der Umstand allein, dass bei der staatlichen Einrichtung
der Schwerpunkt in dem liegt, was die Sache leistet, macht es
noch nicht. Mit dem vorhin aufgestellten Gegensatz zwischen
Anstalten, in welchen das persönliche, und Anstalten, in welchen
das sächliche Element überwiegt, ist die Frage noch nicht er-
ledigt. Es giebt eine Menge öffentlicher Unternehmungen, in
welchen der Zweck sich wesentlich durch die geeignet hergerichtete
benutzbare Sache erreicht und in ihr sich verkörpert: Museen,
Markthallen, Parkanlagen, Volksbäder, Waschanstalten, Bedürfniss-
anstalten, Wärmestuben u. s. w. Üeffentliche Sachen wer-
den hier überall nicht daraus. Warum nicht? Es fehlt die
Wucht des öffentlichen Interesses an dem unversehrten Bestande
gerade dieser bestimmten Sache. Wenn ein Privatrecht den
ferneren Dienst der Einrichtung für den öffentlichen Zweck un-