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Die Sachen, die wir ausschliessen und dem breiten Begriff
des Verwaltungsvermögens zuweisen, sind dadurch keineswegs
für schutzlos erklärt. Der Schutz des gemeinen Civilrechts ver-
steht sich für sie von selbst, ebenso die etwaigen civilrechtlichen
Bevorzugungen, welche auch schon dem Finanzvermögen zu Theil
werden. Ueberdies wird der Umstand, dass sie einem öffentlichen
Zweck zu dienen bestimmt sind, in mehrfacher Weise auch
öffentlichrechtliche Ordnungen zur Anwendung gelangen lassen,
um diese Sachen bei Bestand und Brauchbarkeit zu erhalten. .
Sie nähern sich damit einigermassen den öffentlichen Sachen, ohne
dass man deshalb Alles in einem lediglich quantitativen Unter-
schied sich verflachen lassen dürfte.
Für Sachen z. B., welche der Thätigkeit der Beamten, An-
gestellten und Diener des Staates bei Verfolgung eines öffentlichen
Zweckes zu dienen bestimmt sind, wie Dienstgebäude der ver-
und Wälle der Festungen.“ Das „insbesondere“ des zweiten Satzes ist sehr
zu billigen. Der erste Satz ist streng genommen zu weit: es können allerdings
Rechte an solchen Sachen erworben werden, das Rechtsinstitut der Verleihung
schafft solche. Das Gesetz meint eben nur Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetz-
buch. Der Satz ist andererseits auch zu eng: etwa vorher begründete civilrecht-
liche Rechte können an der zum „öffentlichen Gut* gewordenen Sache auch nicht
mehr mit Erfolg geltend gemacht werden; das ist allerdings mehr Sache der
Civilprozessordnung. — Zu erwägen wäre die Frage, inwieweit die Landes-
gesetzgebung bei der Bestimmung öffentlicher Sachen freies Spiel hat. Sie
kann nicht machen, was sie will und irgend welche Sachen des Staates nach
Belieben der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs entziehen. Der Ge-
danke, der dem $ 4 E.-G. z. Ö.-P.-O. zu Grunde liegt und das Reichs-
recht gegen willkürliche partikularrechtliche Verstümmelung schützt, würde
auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt zur Geltung kommen. Nur was öffent-
lichrechtlich ist, darf das Landesrecht so behandeln; die Grenzen bestimmt
es selbst, aber immer in dem Maasse, dass das noch in Einklang zu bringen
ist mit dem, was nach allgemeiner Rechtsanschauung so aufgefasst werden
kann. Sonst ist auch hier wieder der „Fiskus“ in Frage, und seine willkür-
liche Sonderstellung würde reichsrechtlich ungültig sein. Eine gemeine
deutsche Rechtsidee von dem, was eine „öffentliche Sache“ sein kann, ist
also vorausgesetzt. Ein Grund mehr, dass wir uns bemühen, das deutsche
Verwaltungsrecht fertig zu machen.