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ihre Rechtswirkungen sind andere als bei jenen; aber nicht
ist die Kraft, durch die sie dies schaffen, nicht ist ihr Rechts-
grund und ihre Rechtsform, ihre Rechtsnatur eine andere.
Auch sie wirken nicht durch vertragsmäßige
Willensübereinstimmung, sondern durch
ihre eigene publizistische Kraft als ein-
seitige publizistische Willenserklärungen,
deren Besonderheit ebenso wie die der
Verwaltungsakte auf Unterwerfung nur
darin besteht, daß sie nicht ergehen dür-
fen ohne die Zustimmung des Betroffenen.
und daß der Mangel dieser Zustimmung gewisse später zu er-
örternde Folgen nach sich zieht‘‘ ””. Solange die herrschende
Lehre an der Voraussetzung festhält, daß der Staat in der Exe-
kutive als der Rechtsordnung unterworfenes Rechtssubjekt
den übrigen Rechtssubjekten gegenübersteht, daß zwischen
Staatsperson und Untertanen ein Rechtsverhältnis besteht, so
lange kann eine solche Konstruktion ebensowenig berechtigt
sein wie etwa jene, welche auch die zwischen dem Arbeitgeber
und Arbeitnehmer abgeschlossene locatio conductio als einen
einseitigen Akt des wirtschaftlich mächtigen Unternehmers
ansehen wollte, der eben die merkwürdige Eigenart hat, die
gewünschten Rechtswirkungen nur dann hervorzubringen,
wenn er mit einer zustimmenden Willenserklärung des Arbeiters
verbunden ist.
Sieht man aber näher zu, so stellt sich klar und deutlich
heraus, daß der ‚Mehrwert‘, den die herrschende Lehre dem
Staate im Verhältnis zum Untertanen in jenen hier als Ver-
trägen charakterisierten Tatbeständen zuerkennt, daß die eigene
publizistische Kraft gewisser (übrigens warum nicht aller?)
Staatsakte tatsächlich unvereinbar ist mit der Annahme, daß
A. a. 0. 8. 38.