Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Die Eigenschaft der Eisenbahn als öffentlichen Sache sollte 
demnach nicht im Zweifel sein ®, 
Streiten kann man nur über die Frage: wie weit erstreckt 
sich diese Eigenschaft auf alle die verschiedenen Arten von Grund- 
stücken und Gebäuden, die zur Eisenbahn gehören? Diese 
Frage entsteht ja wohl auch bei anderen öffentlichen Sachen. 
(ehört der Strassengraben zur Strasse? und die Ueberbrückung 
desselben, die den Zugang zum Acker bildet? und das Wege- 
wärterhaus? Beim Schifffahrtskanal kann die Mannigfaltigkeit der 
zugehörigen Sachen noch verwickelter werden. Wir werden für 
die Eisenbahn die Grenzlinien zu ziehen suchen, und zwar soll 
das kurz geschehen, da wir bloss schon ausgesprochene Sätze 
anwenden. 
% Wichtiger als alle grundsätzlichen Anerkennungen der Eigenschaft 
der Eisenbahn als einer öffentlichen Sache — oft hat man sich ja wirklich 
doch nichts Sicheres dabei gedacht — sind uns die Zeugnisse, die dadurch 
abgelegt werden, dass man die bestimmten juristisch werthvollen Folgerungen 
zieht und durchführt, die aus jener Eigenschaft sich ergeben müssen. 
JÄGER, Lehre von den Eisenbahnen S. 29, sucht sie zusammenzustellen: Das 
Eigenthum an Grund und Boden ist „als Substrat einer res publica staats- 
rechtlich modifizirt“; daher Unveräusserlichkeit, Unverpfändlichkeit, Unzu- 
lässigkeit sonstiger dinglicher Rechte, soweit dadurch „das Wesen oder die 
Bestimmung der öffentlichen Strasse alterirt würde“. Im Einzelnen bezeugt 
Reichsgericht 4. Okt. 1881 (Samml. V S. 333) die Unzulässigkeit der Rück- 
forderung durch Auflösung des Abtretungsvertrags, weil Eisenbahn extra 
com. Aehnlich Reichgericht 5. Dez. 1881 (Eeer, Eisenbahnrechtliche 
Entsch. Bd. II S. 162); Komp.-Konfl.-Hof 4. Febr. 1854; vgl. auch oben 
N. 2, — Öberlandesgericht Braunschweig 21. Okt. 1892 (Eser, Eisenbahn- 
rechtliche Entsch. Bd. XI S. 6): Unzulässigkeit der Ersitzung eines Weges 
den Bahndamm entlang. — BesseL & KÜHLwWETTER, Eisenbahnrecht Bd. I 
S. 189: Die Adjazenten haben keinen Rechtsweg wegen Herstellung oder 
Beseitigung einer bestimmten Anlage in natura. — Reichsgericht 2. Dez. 
1896 (Eser, Eisenbahnrechtliche Entsch. Bd. XIV S. 34): Eine Observanz 
kann den Bahnkörper nicht erfassen, sofern sie mit Wesen und Zweck des- 
selben im Widerspruch steht. -- Oesterr. Oberst. Gerichtshof 12. Aug. 1868 
Rost, Samm]. S. 105): Der zur Ausführung der Eisenbahn verwendete Grund 
verliert alle privatrechtlichen Eigenschaften, wie Landstrassen, und kann 
fernerhin kein Objekt des Grundbuchs mehr sein.
	        
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