Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Innerhalb des Bahnhofs wäre die Scheidung schwer durchzuführen. 
Es ist auch gar nicht abzusehen, ob nicht .doch dazwischen ein- 
mal auch ein solcher Strang den Vorbereitungen des Verkehrs 
unmittelbar dient; schliesslich ist anzunehmen, dass alles Bahn- 
hofsgeleise mit dazu bestimmt ist. Man wird also hier wohl 
durchschlagen und alle diese Geleise zum öffentlichen Schienen- 
weg rechnen. Ausgeschlossen sind selbstverständlich die inner- 
halb der Werkstätten und Schuppen angebrachten Geleise, wenn 
sie auch als Fortsetzung der von aussen heranführenden er- 
scheinen: das sind überhaupt keine Wege mehr, sondern Auf- 
stellungsvorrichtungen. 
Der Bahnhof weist auch noch die Eigenthümlichkeit auf, dass 
hier der Schienenweg mit seinem Zubehör sich nicht als aus- 
geprägter Bahnkörper darzustellen pflegt. Auf der breiten, 
gleichmässig geebneten Fläche laufen: die Geleise neben einander 
her, kreuzen und schneiden sie sich, mehr oder weniger breite 
Stücke freien oder überbauten Landes in willkürlichen geometri- 
schen Figuren neben sich und zwischen sich lassend. Zum 
Schienenweg würde man da überall zum mindesten den Streifen 
noch rechnen müssen, welchen die Bahnpolizei als „lichten Raum“ 
dafür in Anspruch nimmt. Richtiger wird es sein, jene ganze 
schienendurchzogene und für Schienen bestimmte Fläche als das 
Planum, den Bahnkörper anzusehen. Sie zeichnet sich von dem 
anders bestimmten Gelände und den sonstigen Vorrichtungen 
deutlich genug ab. 
Wenn man auf einem Bahnhofplan das so sich ergebende 
Gebiet der Schienenwege mit Farbe deckt, erhält man ein an- 
schauliches Bild, wie hier das Öffentliche Eigenthum durch das 
privatrechtliche sich hindurchzieht. 
2. Das Eisenbahnunternehmen bedarf noch mannigfaltiger 
sächlicher Mittel, um seinen Zweck zu erfüllen. Der Schienenweg ist 
nur das erste und wichtigste. Dazu kommen nun noch die Loko- 
motiven und Wagen, die Vorräthe an Kohlen und sonstigem
	        
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