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Material, die tausend Vorrichtungen, Geräthe und Werkzeuge,
die der Betrieb benöthigt; vor Allem aber auch noch die ver-
schiedensten Arten von Grundeigenthum: Gebäude und freies
Gelände, als da sind Verwaltungsgebäude, Empfangsgebäude,
Lokomotivschuppen, Wagenschuppen, Materialienschuppen, Werk-
stätten, Dienstwohnungen, Bahnwärterhäuschen, Bahnhofswirth-
schaften, Bedürfnissanstalten und Bahnsteige, Rampen, Lager-
plätze, innere Wege und Plätze und Zufuhrstrassen. Alles das
bildet das Verwaltungsvermögen der Eisenbahn. Das ist zunächst
ein wirthschaftlicher Begriff ohne rechtliche Eigenart. Das dazu
gehörige Grundeigenthum schliesst sich aber thatsächlich in seinem
grössten und wichtigsten Theile eng um den Kern des Unter-
nehmens, den Schienenweg, zusammen, und soweit es das thut,
bildet es mit diesem ein geschlossenes Ganze, das Bahngebiet*.
Das Bahngebiet bedeutet den äusseren Herrschaftsbereich der
öffentlichen Anstalt, den Boden, auf dem sie sich bewegt und in
dessen Umkreis sie ihre Ordnung zu wahren hat. Ihre Beamten
und Diener nicht allein, auch das Publikum, das da kommt und
geht, um ihre Einrichtungen zu benützen, ist dieser Ordnung
unterworfen. Die Gewalt, welche diesen gegenüber geübt wird,
bezeichnet man wohl auch als Bahnpolizei. Sie ist aber keine
Polizei der öffentlichen Sache, sondern Anstaltsgewalt, von der-
selben Natur wie die, welche die Post über ihre Gäste in äusseren
4 Das Oberverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der genaueren Be-
stimmung dieses Begriffs zu beschäftigen gehabt. Das Bahngebiet umfasst
„die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen“ (Oberverwaltungsgericht
28. Sept. 1892; Eisenbahnarchiv 1893 S. 140): also Planum, Böschungen,
Dämme, Brücken, Gräben, Bahnhöfe, Haltestellen, Stationen. Aber nicht:
getrennt liegende Beamten- und Arbeiterwohnungen, Werkstätten. Zufuhrwege
nicht, wenn sie „in die offene Feldmark heraustreten“ ; wohl aber Wege-
theile, „welche den Bestandtheil einer unmittelbar dem Eisenbahntransporte
dienenden Grundfläche bilden, insbesondere innerhalb des nach aussen klar
erkannten abgegrenzten Bahnhofterrains liegen“. Vgl. auch Oberverwal-
tungsgericht 24. Juni 1897 (Eisenbahnarchiv 1897 S. 1015): „Bahngebiet
ist das Gelände, welches unmittelbar den Eisenbahntransportzwecken dient.“
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