Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Material, die tausend Vorrichtungen, Geräthe und Werkzeuge, 
die der Betrieb benöthigt; vor Allem aber auch noch die ver- 
schiedensten Arten von Grundeigenthum: Gebäude und freies 
Gelände, als da sind Verwaltungsgebäude, Empfangsgebäude, 
Lokomotivschuppen, Wagenschuppen, Materialienschuppen, Werk- 
stätten, Dienstwohnungen, Bahnwärterhäuschen, Bahnhofswirth- 
schaften, Bedürfnissanstalten und Bahnsteige, Rampen, Lager- 
plätze, innere Wege und Plätze und Zufuhrstrassen. Alles das 
bildet das Verwaltungsvermögen der Eisenbahn. Das ist zunächst 
ein wirthschaftlicher Begriff ohne rechtliche Eigenart. Das dazu 
gehörige Grundeigenthum schliesst sich aber thatsächlich in seinem 
grössten und wichtigsten Theile eng um den Kern des Unter- 
nehmens, den Schienenweg, zusammen, und soweit es das thut, 
bildet es mit diesem ein geschlossenes Ganze, das Bahngebiet*. 
Das Bahngebiet bedeutet den äusseren Herrschaftsbereich der 
öffentlichen Anstalt, den Boden, auf dem sie sich bewegt und in 
dessen Umkreis sie ihre Ordnung zu wahren hat. Ihre Beamten 
und Diener nicht allein, auch das Publikum, das da kommt und 
geht, um ihre Einrichtungen zu benützen, ist dieser Ordnung 
unterworfen. Die Gewalt, welche diesen gegenüber geübt wird, 
bezeichnet man wohl auch als Bahnpolizei. Sie ist aber keine 
Polizei der öffentlichen Sache, sondern Anstaltsgewalt, von der- 
selben Natur wie die, welche die Post über ihre Gäste in äusseren 
4 Das Oberverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der genaueren Be- 
stimmung dieses Begriffs zu beschäftigen gehabt. Das Bahngebiet umfasst 
„die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen“ (Oberverwaltungsgericht 
28. Sept. 1892; Eisenbahnarchiv 1893 S. 140): also Planum, Böschungen, 
Dämme, Brücken, Gräben, Bahnhöfe, Haltestellen, Stationen. Aber nicht: 
getrennt liegende Beamten- und Arbeiterwohnungen, Werkstätten. Zufuhrwege 
nicht, wenn sie „in die offene Feldmark heraustreten“ ; wohl aber Wege- 
theile, „welche den Bestandtheil einer unmittelbar dem Eisenbahntransporte 
dienenden Grundfläche bilden, insbesondere innerhalb des nach aussen klar 
erkannten abgegrenzten Bahnhofterrains liegen“. Vgl. auch Oberverwal- 
tungsgericht 24. Juni 1897 (Eisenbahnarchiv 1897 S. 1015): „Bahngebiet 
ist das Gelände, welches unmittelbar den Eisenbahntransportzwecken dient.“ 
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