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Postlokalen und im Postwagen ausübt, oder der Gerichtsvorsitzende
im Sitzungssaale *°.
Die Zugehörigkeit zum Bahngebiet macht die einzelnen
Stücke desselben nicht zur öffentlichen Sache. Es ist empfindlich
für die öffentliche Anstalt, wenn Bahnwärterhäuschen, Empfangs-
gebäude, Materialschuppen u. dergl. durch civilrechtliche An-
sprüche Dritter ihrem Zweck entgegen oder unbrauchbar dafür
gemacht werden; aber ihr Liebensnerv wird dadurch nicht ge-
troffen. Ordentlicher Weise — und danach allein bestimmt sich
die Rechtsregel — muss derartiges Zubehör stets als beliebig
ersetzbar, wenn nicht ganz entbehrlich angesehen werden. Der
Druck des öffentlichen Interesses ist nicht mächtig genug, um
die unbedingte Sicherung dieser Sache für den Anstaltszweck
durch ihre Stellung unter das öffentliche Recht zu rechtfertigen.
Zudem giebt die Behandlung ähnlichen Zubehörs bei anderen
öffentlichen Sachen ein nicht wohl abzulehnendes Vorbild. Am
Schifffahrtskanal haben wir das Schleusenwärterhaus, an der
Landstrasse Wegewärterhäuschen, Gerätheschuppen, Materialien-
lagerplätze, die alle niemals als öffentliche Sache behandelt
wurden. Die grösseren, verwickelteren Verhältnisse, die alles das
bei der Eisenbahn annimmt, geben für sich allein noch keinen
Grund zu einer abweichenden rechtlichen Auffassung *,
45 Oberverwaltungsgericht 28. Sept. 1892 (Eisenbahnarchiv 1893
S. 137): „Die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets,
d. h. die Bahnpolizei ist Aufgabe des Eisenbahnbetriebsamts u. #. w.“
Vgl. auch Öberverwaltungsgericht 7. März 1899 (Eisenbahnarchiv 1899
8. 1378); Oberlandesgericht München 1. Juni 1886 (Eser, Entsch. Bd. V
S. 41).
« Die Franzosen geben auch hier wieder dem domaine public einen
viel weiteren Umfang, als es unseren Anschauungen entspricht. Aucoc, Dr.
adm. n. 1445ff. zählt zur consistance du chemin de fer zunächst die voie
ferree mit ihrem ganzen Aufbau; dann aber auch als „dependances neces-
saires“ die ganzen Bahnhöfe mit Empfangsgebäude, Bahnsteig, Lokomotiv-
und Wagenschuppen, Reparaturwerkstätten, Bahnwärterhäuschen, kurz das
ganze Bahngebiet. Alles das ist domaine public mit all den feststehenden