Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Postlokalen und im Postwagen ausübt, oder der Gerichtsvorsitzende 
im Sitzungssaale *°. 
Die Zugehörigkeit zum Bahngebiet macht die einzelnen 
Stücke desselben nicht zur öffentlichen Sache. Es ist empfindlich 
für die öffentliche Anstalt, wenn Bahnwärterhäuschen, Empfangs- 
gebäude, Materialschuppen u. dergl. durch civilrechtliche An- 
sprüche Dritter ihrem Zweck entgegen oder unbrauchbar dafür 
gemacht werden; aber ihr Liebensnerv wird dadurch nicht ge- 
troffen. Ordentlicher Weise — und danach allein bestimmt sich 
die Rechtsregel — muss derartiges Zubehör stets als beliebig 
ersetzbar, wenn nicht ganz entbehrlich angesehen werden. Der 
Druck des öffentlichen Interesses ist nicht mächtig genug, um 
die unbedingte Sicherung dieser Sache für den Anstaltszweck 
durch ihre Stellung unter das öffentliche Recht zu rechtfertigen. 
Zudem giebt die Behandlung ähnlichen Zubehörs bei anderen 
öffentlichen Sachen ein nicht wohl abzulehnendes Vorbild. Am 
Schifffahrtskanal haben wir das Schleusenwärterhaus, an der 
Landstrasse Wegewärterhäuschen, Gerätheschuppen, Materialien- 
lagerplätze, die alle niemals als öffentliche Sache behandelt 
wurden. Die grösseren, verwickelteren Verhältnisse, die alles das 
bei der Eisenbahn annimmt, geben für sich allein noch keinen 
Grund zu einer abweichenden rechtlichen Auffassung *, 
45 Oberverwaltungsgericht 28. Sept. 1892 (Eisenbahnarchiv 1893 
S. 137): „Die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets, 
d. h. die Bahnpolizei ist Aufgabe des Eisenbahnbetriebsamts u. #. w.“ 
Vgl. auch Öberverwaltungsgericht 7. März 1899 (Eisenbahnarchiv 1899 
8. 1378); Oberlandesgericht München 1. Juni 1886 (Eser, Entsch. Bd. V 
S. 41). 
« Die Franzosen geben auch hier wieder dem domaine public einen 
viel weiteren Umfang, als es unseren Anschauungen entspricht. Aucoc, Dr. 
adm. n. 1445ff. zählt zur consistance du chemin de fer zunächst die voie 
ferree mit ihrem ganzen Aufbau; dann aber auch als „dependances neces- 
saires“ die ganzen Bahnhöfe mit Empfangsgebäude, Bahnsteig, Lokomotiv- 
und Wagenschuppen, Reparaturwerkstätten, Bahnwärterhäuschen, kurz das 
ganze Bahngebiet. Alles das ist domaine public mit all den feststehenden
	        
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