Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

85 —_ 
3. Was von Bahneigenthum noch über diesen Kreis hinaus- 
geht, kann für die Frage, öffentliche Sache oder nicht, überhaupt 
nicht mehr in Betracht kommen. Hierher rechnen wir nicht bloss 
das ganze Finanzvermögen des Unternehmens, sondern auch das 
Verwaltungsvermögen, soweit es eben nicht Bahngebiet vorstellt: 
alle Fahrniss, alle dem Zweck des Bahnunternehmens gewidmeten 
Grundstücke und Gebäude, welche nicht zu jenem geschlossenen 
Gebiete gehören, das um den Schienenweg sich legt (z. B. Ar- 
beiterhäuser, Direktionsgebäude, getrennt vom Bahnhof einge- 
richtet), endlich alle Grundstücke und Gebäude, die einem be- 
sonderen, nur äusserlich dem Bahnunternehmen hinzugefügten 
Unternehmen dienen (Kohlenbergwerke z. B., oder die verschie- 
denen Hotelunternehmungen der Oesterreichischen Südbahn). 
Quer durch diese Masse hindurch zieht für Privateisenbahnun- 
ternehmungen die neuere Gesetzgebung noch einmal eine Unter- 
scheidungslinie, indem sie unter dem Namen Bahneinheit Alles 
zusammenfasst, was bei dem Unternehmen verbleiben soll, um 
dessen ordentlichen Fortbestand zu sichern. Zu dieser Bahn- 
einheit gehört dann nicht bloss der Schienenweg und das neben 
ihm sich erstreckende Bahngebiet, sondern überhaupt das ganze 
Verwaltungsvermögen der Bahn; sogar ausgesprochene Stücke 
reinen Finanzvermögens werden dazu gezogen, insofern sie dafür 
angesehen sind, dass ein plötzlich eintretender neuer Unternehmer 
ohne sie nicht genügend ausgerüstet wäre, um gedeihlich weiter 
zu arbeiten. Das Rechtsinstitut ermöglicht eine Verpfändung 
des ganzen Unternehmens und eine Zwangsvollstreckung, bei der 
es dienstfähig bleibt. Eisenbahnbücher, Bahngrundbücher bieten 
Folgerungen, die sich für das französische Recht an diesen Begriff knüpfen. 
F£RAUD-GIRAUD, Voies publiques n. 438 bemerkt ausdrücklich, dass auch die 
Einfriedigung des Bahnhofs domaine public ist: „Une propriet& sui generis 
qui a ses regles speciales et ä laquelle la plupart des rögles du droit civil 
sont inapplicables.“ Insbesondere kann der Nachbar nicht das Gemeinschafts- 
recht daran beanspruchen nach c. c. 653ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.