Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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tisch (?) muss sie insoweit als res extra commercium gelten, als weder dem 
(Privat-)Unternehmer noch Dritten die rechtliche Möglichkeit gegeben sein 
darf, ohne Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde, die Bahnanlage 
oder Zubehörstücke derselben ihrer Bestimmung zu entziehen.“ Beleg: Das 
Preuss. Gesetz vom 19. Aug. 1895. Dann wären allerdings auch die Güter 
des Mündels „theoretisch“ extra commercium, da sie nur mit Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde, d.h. des Vormundschaftsgerichts veräussert 
werden können. Die wirklichen res extra commercium sind etwas ganz 
Anderes, und dass der Schienenweg dazu gehört, wird seine eigene Be- 
deutung behalten auch noch hinter den Vorschriften über die Bahneinheit.
	        
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