Geburt und Aufenthalt als Anknüpfungspunkte für
den Erwerb der Staatsangehörigkeit*.
Von
J. KEıDEL, Bezirksanitsassessor in Erding.
Wenn man von dem Begriff des Staates als einer Ver-
einigung von Personen auf einem bestimmten örtlich begrenzten
Gebiete unter einem Herrscherwillen ausgeht, so gelangt man
von selbst zu dem Schlusse, dass die Personen, welche im Staats-
gebiete wohnen, auch.dessen Angehörige sein sollen. Dies war
* Die Litteratur hat sich in Deutschland mit dieser Frage wie über-
haupt mit der Materie der Staatsangehörigkeit noch wenig befasst. In
Kürze berührt die wesentlichsten Gesichtspunkte, welche dabei in’s Auge zu
fassen sind, von Bar in seinem Werke „Theorie und Praxis des internationalen
Privatrechts“ I. Bd. S. 169 ff. Interessante Beiträge zu der Frage liefern
ferner der Aufsatz von Bopman’s, Die Rechtsverhältnisse der sog. Sujets
mixtes im Archiv XII. Bd. S. 200 ff., 317 ff., insbesondere auf S. 214—233,
und ein Aufsatz, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Reichs- und Staatsangehörigkeit von voN VÖLDERNDORFF in No. 29 u.31 der
„Allgemeinen Zeitung“ vom 30. Januar und 1. Februar 1896. Eine ein-
gehende historisch-dogmatische Darstellung der auf Erwerb und Verlust
der Staatsangehörigkeit bezüglichen Fragen überhaupt giebt STOERK in
von Holtzendorfi’s Handbuch des Völkerrechts II. Bd. S. 592ff. Die Ab-
handlungen von Bar’s, von Bopman’s und STOERK's enthalten auch reiche
Litteraturangaben. In seiner letzten Session im August 1. J. hat auch das
Institut de droit international sich wieder mit den Grundformen befasst, nach
welchen Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im internationalen Ver-
kehr sich vollziehen sollen. Die bezüglichen Verhandlungen konnten bei
Herstellung dieses Aufsatzes nicht mehr berücksichtigt werden.‘