Meinung darüber sind, ob der betreffende Abgeordnete seine
Eigenschaft als Mitglied der Kammer verloren hat. Massgebend
ist in diesem Falle allerdings der seinen Gründen nach nicht
kontrollierbare Beschluss der Kammer, da ihr die Entscheidung
von Zweifeln zusteht, dafern es sich um Entziehung der Abge-
ordneteneigenschaft handelt.
Während in den bisher besprochenen Fällen eine Haupt-,
Neu- oder Ersatzwahl stattfinden muss, weil der bisherige Ab-
geordnete nach erfolgter Prüfung und Giltigerklärung seiner Wahl
ausgeschieden ist, ist eine Nachwahl anzuordnen, um ein Wahl-
verfahren durch Bestimmung des Abgeordneten zum Abschluss
zu bringen. Eine derartige Nachwahl, die sich als mögliches
Schlussglied einer Haupt-, Neu- oder Ersatzwahl anschliessen kann,
wird notwendig,
a) wenn die als Abgeordneter gewählte Person innerhalb der
viertägigen Frist von erhaltener Benachrichtigung die auf sie ge-
fallene Wahl ablehnt oder die zu deren Annahme erforderliche
Genehmigung nicht erhält,
b) wenn deren Ablehnung gemäss & 7 Satz 2 und 3 W.-G. I
zu vermuten ist,
c) wenn sich ihre Nichtwählbarkeit herausstellt oder einer
der oben unter No.3, 4, 6, 7, 9 besprochenen Fälle eintritt,
d) wenn die Kammer im Wahlprüfungsverfahren die Wahl
für ungiltig erklärt.
B. Die Eigenschaft des Wahlmanns erlischt keineswegs mit
der Bezeichnung des Abgeordneten gelegentlich der Haupt- oder
Neuwahl, sie dauert vielmehr während dessen Wahlperiode fort.
Bei Beantwortung der Frage, wann sie im einzelnen Falle er-
lischt, finden die oben unter 1—6 besprochenen Grundsätze ent-
sprechende Anwendung. Der oben unter 5 behandelte Fall, das
Erlöschen zufolge Verlustes der Wählbarkeit, erhält eine beson-
dere Gestaltung, die dadurch bedingt ist, dass ein Erfordernis
der Wählbarkeit zum Wahlmann die Bezirksangehörigkeit ist.