Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

9 — 
nach erfolgter ausdrücklicher Annahme der Wahl der Wahlmann 
stirbt oder sich seine Nichtwählbarkeit herausstellt oder das Ur- 
teil die Rechtskraft beschreitet, das ihn der aus öffentlichen Wahlen 
hervorgegangenen Rechte verlustig erklärt. Tritt erst nach die- 
sem Zeitpunkte ein Umstand ein, der der Wählbarkeit des Wahl- 
manns entgegensteht oder den Verlust der aus der Wahl hervor- 
gegangenen Rechte nach sich zieht, so findet nicht eine Nachwahl, 
sondern eine Ersatzwahl für den ausgeschiedenen Wahlmann erst 
dann statt, wenn sich innerhalb der Wahlperiode eine Ersatzwahl 
für den Abgeordneten nötig macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.