Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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glieder der Körperschaft zu einander sind Rechtsbeziehungen und 
zwar solche gemäss dem inneren Körperschaftsrechte, 
II. Es ist vor allem notwendig, die Natur der Rechts- 
beziehungen näher zu betrachten. Die Rechtswissenschaft, ins- 
besondere die Privatrechtswissenschaft, kennt das sog. Rechts- 
verhältnis. Der Begriff des Verhältnisses ist ein allgemeiner und 
gehört nicht speziell dem Rechte an. Wir sprechen z. B. von 
einem Freundschafts-, Liebes-, Dankbarkeits-, Pietätsverhältnis, 
ohne dass hier das Verhältnis als ein rechtliches in Betracht 
fällt. Die Verhältnisse sozialer und wirtschaftlicher Natur werden ' 
. aber häufig zu Rechtsverhältnissen und zwar dadurch, dass das 
Recht sich damit befasst. Das Verhältnis der Mutter oder des 
Vaters zum ausserehelichen Kinde z. B. ist zunächst ein natürliches 
und soziales. Dadurch, dass das Recht dieses Verhältnis recht- 
lich normiert, es mit rechtlichen Wirkungen ausstattet, wird das- 
selbe zum Rechtsverhältnisse.,. Die durch Tausch, Kauf, Miete 
u. s,. w. entstandenen Verhältnisse sind zunächst wirtschaftliche; 
weil aber das Recht an sie herantritt, werden sie von ihrer Ent- 
stehung an zu Rechtsverhältnissen?. Es giebt aber auch Rechts- 
verhältnisse, die unmittelbar auf dem Rechte beruhen, von letzterem 
erzeugt werden; sie sind dann von Natur aus Rechtsverhältnisse 
und nur solche (Adoption, Testaterbrechtsverhältnisse, Haftpflicht, 
Schutz der gewerblichen, künstlerischen und wissenschaftlichen 
Erzeugnisse, Versicherung u. s. w.). 
Das Rechtsverhältnis hat das Charakteristische, dass Rechte 
und Pflichten damit verbunden sind. Dabei bleibt die Frage offen, 
ob diese Rechte und Pflichten das Rechtsverhältnis erst bewirken 
oder ob umgekehrt die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhält- 
?2 Es ist in neuerer Zeit von BEoHMAnN, KOHLER u. a. hervorgehoben 
worden, dass bei Begründung dieser Geschäfte vornehmlich wirtschaftlicher 
Natur auch der Wille der Parteien kein Rechtsfolgewillen, sondern ein em- 
pirischer, auf wirtschaftliche Folgen gerichteter ist. An diesen Willen knüpft 
die Rechtsordnung Rechtsfolgen.
	        
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