Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

Aufsätze, 
Die unfreiwillige Versetzung der Richter auf andere 
Stellen, nach Massgabe des $ 8 G.-V.-G., und die 
desfallsigen Bestimmungen der Landesgesetze. 
Von 
Oberlandesgerichtsrat Dr. WERLE in Darmstadt. 
58 G.-V.-G. regelt die Voraussetzungen, unter welchen 
Richter wider ihren Willen dauernd oder zeitweise ihres Amtes 
enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt 
werden können. Die reichsgesetzliche Vorschrift verlangt für 
diese Fälle richterliche Entscheidung, das Vorhandensein der 
Gründe und die Wahrung der Formen, welche die Gesetze 
bestimmen, überlässt es aber im übrigen als Regel, d.i. ab- 
gesehen von der in Abs. 3 des cit. $ 8 vorgesehenen Ausnahme: 
dass bei Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder 
ihrer Bezirke Versetzungen von der Landesjustizverwaltung für 
geboten erachtet werden, den Landesgesetzen, die Gründe, aus 
welchen, und die Formen, unter welchen jene Massnahmen er- 
folgen können, zu bestimmen. $8cit. Reichsgesetzes setzt also 
eine Ergänzung in diesen Beziehungen durch die Landesgesetze 
voraus. Soweit desfallsige ergänzende Bestimmungen der Landes- 
Archiv für öffentliches Recht. XVU. 1. 1
	        
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