Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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wollt zu bestimmten Zwecken. Diese Zwecke sind zunächst 
Schutz der Einzelinteressen sämtlicher Glieder, sodann soll aber 
die Organisation auch die gemeinsamen Interessen und Ziele 
nach aussen verfolgen. Gewöhnlich ist sowohl der innere wie der 
äussere Zweck der Organisation vorhanden; es kann aber der 
eine oder der andere mehr hervortreten. Bei der Familie, um 
diese wieder heranzuziehen, ist, wenigstens in den modernen 
Kulturländern, der innere Zweck vorherrschend; der äussere 
Zweck ist fast völlig verschwunden, obgleich es Zeiten gab, wo 
der Schutz der Familie nach aussen, die Abwehr von Angriffen 
und die Verfolgung gemeinschaftlicher Ziele vorherrschend war. 
Bei dem von uns angeführten Beispiele einer organisierten 
Rettungsgesellschaft ist der äussere Zweck durchschlagend; ein 
innerer Zweck ist fast nicht aufdeckbar, er mag in der Erwägung 
liegen, dass, wenn der einzelne doch retten will, eine Leitung der 
Thätigkeit in seinem Interesse liegt. 
IV. Wir haben gesehen, dass das Verhältnis zunächst ein 
soziales oder wirtschaftliches sein kann, das zum Rechtsverhält- 
nisse wird, wenn die Rechtsordnung es mit Rechtswirkungen aus- 
stattet. Es lässt sich z. B. das Verhältnis, das dadurch entsteht, 
dass jemand einen anderen anborgt oder die Dienste eines anderen 
entgegennimmt, auch ohne Rechtsordnung denken. So lässt es 
sich auch vorstellen, dass der Organismus der Familie ohne 
Rechtsordnung bestehen könnte als ein soziales Gebilde und dass 
die Rechtsordnung erst später hinzuträte. Mit dem Auftreten 
des Verbandes staatlicher Natur aber wird die Organisation zur 
Rechtsorganisation, der Organismus zum Rechtsorganismus. Der 
Wille, welcher die Organisation hervorruft, ist der massgebende 
Rechtswille, der durch die Thatsache der Entstehung und des 
Funktionierens des Verbandes seine Positivität erhält. 
Gleich wie bei den Verhältnissen, so giebt es bei den Or- 
ganismen solche, welche zwar ursprünglich sozialer Natur, aber 
zugleich auch Rechtsorganismen sind; und wie es Verhältnisse
	        
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