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wollt zu bestimmten Zwecken. Diese Zwecke sind zunächst
Schutz der Einzelinteressen sämtlicher Glieder, sodann soll aber
die Organisation auch die gemeinsamen Interessen und Ziele
nach aussen verfolgen. Gewöhnlich ist sowohl der innere wie der
äussere Zweck der Organisation vorhanden; es kann aber der
eine oder der andere mehr hervortreten. Bei der Familie, um
diese wieder heranzuziehen, ist, wenigstens in den modernen
Kulturländern, der innere Zweck vorherrschend; der äussere
Zweck ist fast völlig verschwunden, obgleich es Zeiten gab, wo
der Schutz der Familie nach aussen, die Abwehr von Angriffen
und die Verfolgung gemeinschaftlicher Ziele vorherrschend war.
Bei dem von uns angeführten Beispiele einer organisierten
Rettungsgesellschaft ist der äussere Zweck durchschlagend; ein
innerer Zweck ist fast nicht aufdeckbar, er mag in der Erwägung
liegen, dass, wenn der einzelne doch retten will, eine Leitung der
Thätigkeit in seinem Interesse liegt.
IV. Wir haben gesehen, dass das Verhältnis zunächst ein
soziales oder wirtschaftliches sein kann, das zum Rechtsverhält-
nisse wird, wenn die Rechtsordnung es mit Rechtswirkungen aus-
stattet. Es lässt sich z. B. das Verhältnis, das dadurch entsteht,
dass jemand einen anderen anborgt oder die Dienste eines anderen
entgegennimmt, auch ohne Rechtsordnung denken. So lässt es
sich auch vorstellen, dass der Organismus der Familie ohne
Rechtsordnung bestehen könnte als ein soziales Gebilde und dass
die Rechtsordnung erst später hinzuträte. Mit dem Auftreten
des Verbandes staatlicher Natur aber wird die Organisation zur
Rechtsorganisation, der Organismus zum Rechtsorganismus. Der
Wille, welcher die Organisation hervorruft, ist der massgebende
Rechtswille, der durch die Thatsache der Entstehung und des
Funktionierens des Verbandes seine Positivität erhält.
Gleich wie bei den Verhältnissen, so giebt es bei den Or-
ganismen solche, welche zwar ursprünglich sozialer Natur, aber
zugleich auch Rechtsorganismen sind; und wie es Verhältnisse