Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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geben kann, die nur Rechtsverhältnisse sind, so giebt es Orga- 
nismen, die nur Rechtsorganismen sind. 
Ein Örganismus, der nur Rechtsorganismus ist, ist die 
Körperschaft. Wir haben hier eine Rechtsorganisation. Es be- 
steht eine Ueber- und Unterordnung, eine Geschlossenheit, ver- 
mittelst einer Reihe von Rechtsverhältnissen und eine innere und 
äussere Zweckbestimmung der Organisation. Das eigene Körper- 
schaftsrecht entsteht gleichzeitig mit der Körperschaft. Vor Ent- 
stehung derselben sind Vorstellungen, Entwürfe, Pläne da und 
erst mit der Gründung werden diese Vorstellungen, Entwürfe 
oder Pläne zum geltenden, positiven Körperschaftsrechte. Es 
wird auch nicht etwa zuerst die Körperschaft begründet und 
dann das Recht. Das eigene Körperschaftsrecht ist Bestand- 
teil der Körperschaft selbst, es bewirkt die Organisation und 
damit den Verband. Allerdings kann sich das innere Körper- 
schaftsrecht nach Begründung der Körperschaft erweitern und 
verändern; die Identität der letzteren bleibt aber dadurch un- 
berührt, solange es sich nicht um eine Auflösung und Neu- 
begründung handelt. Jede Korporation weist eine mehr oder 
weniger allmähliche Veränderung und Erweiterung des inneren 
Körperschaftsrechts auf. Dadurch wird dieses letztere aber 
nicht etwas Selbständiges, das neben der Korporation besteht. 
Und zwar sind Bestandteil des Rechtsorganismus nicht bloss 
die organisatorischen Normen, sondern sämtliche Normen des 
inneren Körperschaftsrechts; denn wenn sich Normen auch nicht 
auf die Organisation als solche beziehen, so beziehen sie sich doch 
auf die Verhältnisse der Glieder zu einander und gehören somit 
auch mittelbar zur Organisation. 
V. Wir haben als für den Organismus charakteristisch her- 
vorgehoben die Zugehörigkeit der Glieder, die Notwendigkeit 
von Verhältnissen, in welchen die Glieder zu einander und zu 
den Organen stehen. Diese Zugehörigkeit kann eine straffe 
oder auch nur lose sein, sie ist aber notwendig Voraussetzung
	        
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