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geben kann, die nur Rechtsverhältnisse sind, so giebt es Orga-
nismen, die nur Rechtsorganismen sind.
Ein Örganismus, der nur Rechtsorganismus ist, ist die
Körperschaft. Wir haben hier eine Rechtsorganisation. Es be-
steht eine Ueber- und Unterordnung, eine Geschlossenheit, ver-
mittelst einer Reihe von Rechtsverhältnissen und eine innere und
äussere Zweckbestimmung der Organisation. Das eigene Körper-
schaftsrecht entsteht gleichzeitig mit der Körperschaft. Vor Ent-
stehung derselben sind Vorstellungen, Entwürfe, Pläne da und
erst mit der Gründung werden diese Vorstellungen, Entwürfe
oder Pläne zum geltenden, positiven Körperschaftsrechte. Es
wird auch nicht etwa zuerst die Körperschaft begründet und
dann das Recht. Das eigene Körperschaftsrecht ist Bestand-
teil der Körperschaft selbst, es bewirkt die Organisation und
damit den Verband. Allerdings kann sich das innere Körper-
schaftsrecht nach Begründung der Körperschaft erweitern und
verändern; die Identität der letzteren bleibt aber dadurch un-
berührt, solange es sich nicht um eine Auflösung und Neu-
begründung handelt. Jede Korporation weist eine mehr oder
weniger allmähliche Veränderung und Erweiterung des inneren
Körperschaftsrechts auf. Dadurch wird dieses letztere aber
nicht etwas Selbständiges, das neben der Korporation besteht.
Und zwar sind Bestandteil des Rechtsorganismus nicht bloss
die organisatorischen Normen, sondern sämtliche Normen des
inneren Körperschaftsrechts; denn wenn sich Normen auch nicht
auf die Organisation als solche beziehen, so beziehen sie sich doch
auf die Verhältnisse der Glieder zu einander und gehören somit
auch mittelbar zur Organisation.
V. Wir haben als für den Organismus charakteristisch her-
vorgehoben die Zugehörigkeit der Glieder, die Notwendigkeit
von Verhältnissen, in welchen die Glieder zu einander und zu
den Organen stehen. Diese Zugehörigkeit kann eine straffe
oder auch nur lose sein, sie ist aber notwendig Voraussetzung