Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Rechtssubjekts und vermag nicht gleichzeitig sich über dasselbe 
zu erheben. 
Durch die Verleihung des Charakters als Rechtssubjekt kann 
der Verband auf dem Gebiete der äusseren Rechtsordnung Rechts- 
beziehungen anknüpfen und da auch die Mitglieder des Verbandes 
Rechtssubjekte gemäss der äusseren Rechtsordnung sind, so ver- 
mögen auf dem (sebiete dieser letzteren die Mitglieder des Ver- 
bandes selbst wieder mit dem Verbande als Rechtssubjekt in 
Verkehr zu treten. Es handelt sich hier namentlich um den 
Privatrechts- bezw. Vermögensrechtsverkehr. Ganz anders sind 
die durch das eigene Körperschaftsrecht begründeten Beziehungen 
der Glieder des Verbandes; diese Beziehungen bestehen nicht 
zwischen den Gliedern und dem Ganzen als Rechtssubjekt; denn 
das eigene Körperschaftsrecht ist Bestandteil des Ganzen, gehört 
zur Struktur desselben und kann nicht aus dem (anzen heraus- 
tretend wieder Beziehungen des letzteren zu den Gliedern 
schaffen. Gemäss dem eigenen Körperschaftsrechte bestehen 
bloss Rechtsverhältnisse zwischen den @Gliedern untereinander, 
zwischen den Organen untereinander und zwischen den Organen 
zu den Gliedern. Das Rechtssubjekt der Körperschaft spielt 
auf dem Gebiete des eigenen Rechts der Körperschaft keine 
Rolle. Die gleiche begriffliche Unmöglichkeit liegt vor, dass das 
eigene Körperschaftsrecht die Körperschaft als Ganzes, als Rechts- 
subjekt verpflichte oder berechtige; das eigene Körperschafts- 
recht vermag nur die Organe und Glieder zu binden, nicht 
das Rechtssubjekt des Ganzen. Die massgebenden Willensorgane 
der Körperschaft können beabsichtigen, für letztere gegenüber 
anderen Rechtssubjekten Verpflichtungen und Berechtigungen ent- 
stehen zu lassen. Dieser Erfolg tritt aber nur ein durch ein auf 
der äusseren Rechtsordnung beruhendes Rechtsgeschäft. 
VII. Das Subjekt der Korporation wird dadurch, dass ihm 
die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verleiht, zum Rechts- 
subjekte. Ob dieses Subjekt auch zugleich als handlungsfähig
	        
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