Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Man nennt die Korporationen, welche von der Rechtsordnung 
als Rechtssubjekte anerkannt werden, juristische Personen. Der 
Begriff der juristischen Person ist von der Privatrechtswissen- 
schaft ausgebildet worden und es empfiehlt sich, die Bezeichnung 
juristische Person auf die Rechtssubjekte der Korporationen nur 
soweit anzuwenden, als diese sich im Privatrechtsverkehre be- 
wegen. Zur Bezeichnung der Rechtspersönlichkeit solcher Kor- 
porationen, welche sowohl auf dem privatrechtlichen als auf dem 
öffentlichrechtlichen Gebiete in Verkehr treten, sollte der Aus- 
druck juristische Person vermieden werden, um die Annahme 
auszuschliessen, es handle sich bloss um privatrechtliche Ge- 
bilde. 
Es frägt sich, ob die Rechtspersönlichkeit der Korporation 
in eine Linie zu stellen sei mit den übrigen juristischen Personen 
des Privatrechts. Dies ist zu verneinen, die Korporation als 
Rechtssubjekt fällt namentlich nicht unter den gleichen Begriff 
wie die sog. Vermögensinbegriffe (Stiftungen u. s. w.). Das Sub- 
jekt der Stiftung ist wie dasjenige der Korporation die im Denken 
vollzogene Gestaltung von zur Kenntnis gelangten bestimmten 
Thatbeständen. Bei den Stiftungen handelt es sich aber nur um 
ein Rechtssubjekt des Privat- resp. Vermögensrechts; die Stif- 
tung hat auch durchaus keinen korporativen Charakter; sie ist 
nicht Rechtsorganismus. Die Ausübung der Zweckbestimmung 
setzt allerdings Personen, die sog. Destinatäre, voraus, denen die 
Vorteile der Stiftung zukommen. Diese Destinatäre bilden aber 
nicht eine Einheit, die als Rechtssubjekt zu funktionieren ver- 
möchte, weil die Destinatäre rechtlich nicht organisiert sind, ja 
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ordnung aufgestellt wird, ihre Wirkungen auf dem Gebiete dieser Rechts- 
ordnung und nur auf diesem Gebiete entfaltet. Die Körperschaft kann De- 
likte gegenüber den Mitgliedern begehen, weil sowohl die Körperschaft als 
die Mitglieder der äusseren Rechtsordnung unterworfen sind. Auf dem 
Gebiete des inneren eigenen Körperschaftsrechts kommt das Subjekt der 
Körperschaft gar nie in Frage, also auch nicht die Deliktsfähigkeit der 
Körperschaft.
	        
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