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Man nennt die Korporationen, welche von der Rechtsordnung
als Rechtssubjekte anerkannt werden, juristische Personen. Der
Begriff der juristischen Person ist von der Privatrechtswissen-
schaft ausgebildet worden und es empfiehlt sich, die Bezeichnung
juristische Person auf die Rechtssubjekte der Korporationen nur
soweit anzuwenden, als diese sich im Privatrechtsverkehre be-
wegen. Zur Bezeichnung der Rechtspersönlichkeit solcher Kor-
porationen, welche sowohl auf dem privatrechtlichen als auf dem
öffentlichrechtlichen Gebiete in Verkehr treten, sollte der Aus-
druck juristische Person vermieden werden, um die Annahme
auszuschliessen, es handle sich bloss um privatrechtliche Ge-
bilde.
Es frägt sich, ob die Rechtspersönlichkeit der Korporation
in eine Linie zu stellen sei mit den übrigen juristischen Personen
des Privatrechts. Dies ist zu verneinen, die Korporation als
Rechtssubjekt fällt namentlich nicht unter den gleichen Begriff
wie die sog. Vermögensinbegriffe (Stiftungen u. s. w.). Das Sub-
jekt der Stiftung ist wie dasjenige der Korporation die im Denken
vollzogene Gestaltung von zur Kenntnis gelangten bestimmten
Thatbeständen. Bei den Stiftungen handelt es sich aber nur um
ein Rechtssubjekt des Privat- resp. Vermögensrechts; die Stif-
tung hat auch durchaus keinen korporativen Charakter; sie ist
nicht Rechtsorganismus. Die Ausübung der Zweckbestimmung
setzt allerdings Personen, die sog. Destinatäre, voraus, denen die
Vorteile der Stiftung zukommen. Diese Destinatäre bilden aber
nicht eine Einheit, die als Rechtssubjekt zu funktionieren ver-
möchte, weil die Destinatäre rechtlich nicht organisiert sind, ja
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ordnung aufgestellt wird, ihre Wirkungen auf dem Gebiete dieser Rechts-
ordnung und nur auf diesem Gebiete entfaltet. Die Körperschaft kann De-
likte gegenüber den Mitgliedern begehen, weil sowohl die Körperschaft als
die Mitglieder der äusseren Rechtsordnung unterworfen sind. Auf dem
Gebiete des inneren eigenen Körperschaftsrechts kommt das Subjekt der
Körperschaft gar nie in Frage, also auch nicht die Deliktsfähigkeit der
Körperschaft.