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ist allerdings bei dieser Bezugnahme fast versucht anzunehmen,
als ob die Rechtsordnung (z. B. bei Aktiengesellschaften und
Genossenschaften) nicht die Korporation als solche, sondern ihre
Kasse, ihr Vermögen als das rechtsfähige Subjekt für das Ver-
kehrsleben hinstellen wolle. Die Verbandskasse, auch wenn sie
juristische Person ist, ist zugleich Objekt des Eigentumsrechtes
des Verbandes. Dieses Eigentumsrecht ist solches gemäss der
äusseren Rechtsordnung, diese anerkennt rechtsförmig die Zu-
gehörigkeit der Kasse zum Verbande und schützt diese Zugehörig-
keit. Dieses Eigentumsrecht kann von der äusseren Rechts-
ordnung modifiziert sein, so dass die Korporation die Berech-
tigung nicht hat, ohne weiteres über dieses Vermögen zu ver-
fügen.
VIll. Der Verkehr der Körperschaft als Rechtssubjekt kann
sich auf dem vermögensrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Ge-
biete bewegen. Das Vermögensrecht bildet einen Teil der all-
gemeinen Rechtsordnung; es ist dasjenige Rechtsgebiet, welches
von Forderungen, Schuldverbindlichkeiten und den dinglichen
Rechten, also von den rechtlichen Beziehungen der Subjekte
zu den wirtschaftlichen Werten handelt. Da die einzelnen Mit-
glieder der Körperschaft ebenfalls dem Vermögensrechte der all-
gemeinen Rechtsordnung unterworfen sind, so können dieselben
mit der Körperschaft selbst in vermögensrechtliche Beziehungen
treten.
Nicht jede Körperschaft kann und vermag auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechts aufzutreten, d. h. nicht jede Körperschaft
ist vermögensrechtliches Subjekt (juristische Person) und öffent-
lichrechtliches Subjekt. Ist die Körperschaft öffentlichrechtliches
Subjekt, so kann sie öffentliche Verpflichtungen und Berechti-
gungen haben. Die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen dringen
in die Korporation ein, werden zum inneren Körperschaftsrechte
und verpflichten so die Organe im Innern; andererseits werden
auch die öffentlichrechtlichen Berechtigungen der Körperschaft