Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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der Richter. Es ist darüber diskutiert worden, ob die gedachte 
landesgesetzliche Bestimmung sich mit dem Reichsrecht in Ein- 
klang befinde, oder ob sie nicht vielmehr, weil derselben wider- 
sprechend, Anspruch auf (Geltung nicht erheben könne. 
In dem, wie bemerkt, vor einiger Zeit in Hessen praktisch 
gewordenen Falle ist ein Amtsrichter, nachdem auf den Antrag 
des Ministeriums ein Ausspruch des Öberlandesgerichts dahin 
ergangen war, dass die Voraussetzungen der erwähnten hessischen 
Bestimmung im Fragefalle gegeben seien, auf eine andere, nicht- 
richterliche Staatsstelle wider seinen Willen versetzt worden!, 
Die Frage dürfte wohl geeignet erscheinen, allgemeineres 
Interesse, über die zunächst beteiligten, dem Geltungsgebiete 
des in Betracht kommenden Landesgesetzes angehörenden Kreise 
hinaus, zu erwecken. Es soll darum eine Erörterung derselben, 
unter vergleichender Heranziehung der einschlägigen, landes- 
gesetzlichen Bestimmungen einiger anderer Bundesstaaten, hier 
versucht werden. 
I. Nach dem in Frage stehenden hessischen Gesetze — 
und ebenso, wie unten noch gezeigt werden wird, auch nach den 
einschlägigen Gesetzen. der übrigen Bundesstaaten — bildet vor 
allem ein Erfordernis der Anwendbarkeit der Massnahme einer 
unfreiwilligen Versetzung: eine dem Oberlandesgericht überwiesene 
Vorentscheidung über das Vorhandensein der vom Gesetz ver- 
langten Voraussetzungen in dem gegebenen Falle. 
Was nun zunächst die Frage anlangt, ob die Vereinbarlich- 
keit der in den Landesgesetzen zur Ergänzung des $8 G.-V.-G. 
getroffenen Bestimmungen mit dem Reichsrecht, d.i. eben mit 
! Der davon Betroffene hat darauf mittels gegen den hessischen Fiskus 
erhobener Klage, die auf Zahlung der ihm als Amtsrichter zukommenden 
Gehaltsbezüge gerichtet wurde, die Rechtsgültigkeit der gedachten landes- 
gesetzlichen (hessischen) Bestimmung bestritten und diese Frage der Ent- 
scheidung des Prozessrichters unterbreitet. In zwei Instanzen erfuhr die 
Klage Abweisung, indes hat die Entscheidung die Rechtskraft noch nicht 
beschritten. 
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