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der Richter. Es ist darüber diskutiert worden, ob die gedachte
landesgesetzliche Bestimmung sich mit dem Reichsrecht in Ein-
klang befinde, oder ob sie nicht vielmehr, weil derselben wider-
sprechend, Anspruch auf (Geltung nicht erheben könne.
In dem, wie bemerkt, vor einiger Zeit in Hessen praktisch
gewordenen Falle ist ein Amtsrichter, nachdem auf den Antrag
des Ministeriums ein Ausspruch des Öberlandesgerichts dahin
ergangen war, dass die Voraussetzungen der erwähnten hessischen
Bestimmung im Fragefalle gegeben seien, auf eine andere, nicht-
richterliche Staatsstelle wider seinen Willen versetzt worden!,
Die Frage dürfte wohl geeignet erscheinen, allgemeineres
Interesse, über die zunächst beteiligten, dem Geltungsgebiete
des in Betracht kommenden Landesgesetzes angehörenden Kreise
hinaus, zu erwecken. Es soll darum eine Erörterung derselben,
unter vergleichender Heranziehung der einschlägigen, landes-
gesetzlichen Bestimmungen einiger anderer Bundesstaaten, hier
versucht werden.
I. Nach dem in Frage stehenden hessischen Gesetze —
und ebenso, wie unten noch gezeigt werden wird, auch nach den
einschlägigen Gesetzen. der übrigen Bundesstaaten — bildet vor
allem ein Erfordernis der Anwendbarkeit der Massnahme einer
unfreiwilligen Versetzung: eine dem Oberlandesgericht überwiesene
Vorentscheidung über das Vorhandensein der vom Gesetz ver-
langten Voraussetzungen in dem gegebenen Falle.
Was nun zunächst die Frage anlangt, ob die Vereinbarlich-
keit der in den Landesgesetzen zur Ergänzung des $8 G.-V.-G.
getroffenen Bestimmungen mit dem Reichsrecht, d.i. eben mit
! Der davon Betroffene hat darauf mittels gegen den hessischen Fiskus
erhobener Klage, die auf Zahlung der ihm als Amtsrichter zukommenden
Gehaltsbezüge gerichtet wurde, die Rechtsgültigkeit der gedachten landes-
gesetzlichen (hessischen) Bestimmung bestritten und diese Frage der Ent-
scheidung des Prozessrichters unterbreitet. In zwei Instanzen erfuhr die
Klage Abweisung, indes hat die Entscheidung die Rechtskraft noch nicht
beschritten.
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