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etwas Dauerndes im Gegensatze zu dem Menschen, der die
Eigenschaft erhält. Der König stirbt nicht, wenn wir die Eigen-
schaft und die dauernde Möglichkeit der Verknüpfung der König-
schaft mit einem Menschen in den Vordergrund stellen; der König
Karl aber ist sterblich.
Die Rechtsordnung sieht häufig eine Mehrheit von Menschen
vor, welche das Organ bilden sollen. Jeder Einzelne dieser
Mehrheit wird nach Rechtsnormen spezialisiert und erhält damit
eine rechtliche Eigenschaft. Diese letztere gewährt aber bloss
die Befugnis und die Pflicht, in Verbindung mit den anderen
ebenso spezialisierten Menschen nach festgestellten Rechtsnormen
einen rechtlich relevanten Willen zu bilden. Die Personenmehr-
heit wird dabei, weil eine Organisation stattfindet, als Einheit
gedacht und dieser Einheit auch ein Name beigelegt. Die Be-
fugnis und Pflicht der Willensbildung wird dabei vom Rechte
der Einheit als solcher gewährt. Die Einheit erscheint also als
ein Rechtssubjekt, das Rechte und Pflichten hat und handelnd
auftritt. Es ist aber unrichtig, dasselbe als juristische Person
zu bezeichnen oder überhaupt die Frage so zu stellen, ob die
Kollegialbehörden juristische Personen seien!°. Der Begriff der
juristischen Person gehört völlig dem Privatrechte bezw. dem
Vermögensrechte an, man versteht nach herkömmlicher Betrach-
tungsweise unter juristischer Person ein Subjekt von vermögens-
rechtlichen Befugnissen und Pflichten. Die Kollegialbehörden
haben als solche, wenigstens regelmässig, keine subjektiven Ver-
15 Die Frage wird so gestellt von BERNATZIK im Archiv für öffentliches
Recht Bd. V 8.169 ff. Für die Annahme, dass die Organe des Staates bezw.
die Behörden Rechtssubjekte mit von der Rechtsordnung verliehenen eigenen
Rechten und Pflichten seien, sprechen sich mehrere Schriftsteller aus, so von
den neueren Hänezı, Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne S. 2832,
und PrEuss, Gemeinde, Staat, Reich S. 164. Die Ausführungen BERNATZIK’s
beruhen auf der von GERBER, LABAND und JELLINEK ausgebildeten Persön-
lichkeitstheorie des Staates und können nur von diesem Standpunkte aus ge-
würdigt werden.