Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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etwas Dauerndes im Gegensatze zu dem Menschen, der die 
Eigenschaft erhält. Der König stirbt nicht, wenn wir die Eigen- 
schaft und die dauernde Möglichkeit der Verknüpfung der König- 
schaft mit einem Menschen in den Vordergrund stellen; der König 
Karl aber ist sterblich. 
Die Rechtsordnung sieht häufig eine Mehrheit von Menschen 
vor, welche das Organ bilden sollen. Jeder Einzelne dieser 
Mehrheit wird nach Rechtsnormen spezialisiert und erhält damit 
eine rechtliche Eigenschaft. Diese letztere gewährt aber bloss 
die Befugnis und die Pflicht, in Verbindung mit den anderen 
ebenso spezialisierten Menschen nach festgestellten Rechtsnormen 
einen rechtlich relevanten Willen zu bilden. Die Personenmehr- 
heit wird dabei, weil eine Organisation stattfindet, als Einheit 
gedacht und dieser Einheit auch ein Name beigelegt. Die Be- 
fugnis und Pflicht der Willensbildung wird dabei vom Rechte 
der Einheit als solcher gewährt. Die Einheit erscheint also als 
ein Rechtssubjekt, das Rechte und Pflichten hat und handelnd 
auftritt. Es ist aber unrichtig, dasselbe als juristische Person 
zu bezeichnen oder überhaupt die Frage so zu stellen, ob die 
Kollegialbehörden juristische Personen seien!°. Der Begriff der 
juristischen Person gehört völlig dem Privatrechte bezw. dem 
Vermögensrechte an, man versteht nach herkömmlicher Betrach- 
tungsweise unter juristischer Person ein Subjekt von vermögens- 
rechtlichen Befugnissen und Pflichten. Die Kollegialbehörden 
haben als solche, wenigstens regelmässig, keine subjektiven Ver- 
15 Die Frage wird so gestellt von BERNATZIK im Archiv für öffentliches 
Recht Bd. V 8.169 ff. Für die Annahme, dass die Organe des Staates bezw. 
die Behörden Rechtssubjekte mit von der Rechtsordnung verliehenen eigenen 
Rechten und Pflichten seien, sprechen sich mehrere Schriftsteller aus, so von 
den neueren Hänezı, Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne S. 2832, 
und PrEuss, Gemeinde, Staat, Reich S. 164. Die Ausführungen BERNATZIK’s 
beruhen auf der von GERBER, LABAND und JELLINEK ausgebildeten Persön- 
lichkeitstheorie des Staates und können nur von diesem Standpunkte aus ge- 
würdigt werden.
	        
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