Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Geschlossenheit der Bevölkerung und damit der Staat ist denk- 
bar ohne ein fest abgegrenztes Land, allerdings nicht ohne terri- 
toriale Grundlage. 
Das abgegrenzte Land spielt beim modernen Staate eine 
grosse Rolle. Die Rechtsorganisation, das staatliche Recht 
überhaupt nimmt ungezählte Beziehungen zu dem Lande; das 
Land bildet zunächst ein äusseres begriffliches Merkmal für die 
Zugehörigkeit (im weiteren Sinne) zum Verbande, sowie für die 
Sachen, welche dem staatlichen Rechte unterworfen sind. Sodann 
nimmt das staatliche Recht direkt Bezug auf das Territorium, 
ordnet die Privatrechtsverhältnisse an demselben, stellt die poli- 
zeilichen Verfügungen bezüglich desselben auf u. s. w. Vom Stand- 
punkte des Völkerrechts aus besteht ein Recht des organisierten 
Verbandes an dem Lande, ein Recht, das dem Eigentumsrechte 
oder dem -Eigentumsbesitze ähnlich gedacht wird. Dagegen hat 
Gebietshoheit, 1901 (wo ersterer Aufsatz als Anhang abgedruckt ist), be- 
gründet worden. Ihm haben sich angeschlossen PREUSs, Gemeinde, Staat, 
Reich S. 263. Auch JELLINEK, Das Recht des modernen Staates I S. 356, 
betont, dass das Staatsgebiet Moment des Staates als Subjekt sei. Wenn 
FRrickEr, S. 85, den Verlust von Elsass-Lothringen, den Frankreich erlitten, 
mit dem Verluste eines Fusses vergleicht, den ein Mensch erleidet, so geht 
schon aus diesem Vergleiche die Schwäche seiner Lehre hervor. Allerdings 
ist der Mensch, der nur noch einen Fuss hat, noch Mensch, allein er ist und 
bleibt ein Krüppel. JELLIsEx, Das Recht des modernen Staates S.358, sagt: 
„Gebietsverletzung ist daber nicht völkerrechtliche Besitzstörung, sondern 
Verletzung der angegriffenen Staatspersönlichkeit selbst.“ JELLmEK be- 
zeichnet ferner als treffend die Stelle in PrEuss, Gemeinde u. s. w. S. 894: 
„Eine Verletzung des Reichsgebietes ist eine Verletzung des Reiches selbst, 
nicht eines Besitzobjektes desselben; sie entspricht gewissermassen einer 
Körperverletzung, nicht einem Eigentumsdelikt.*“ Gemeint sind hier aber 
doch wohl Verletzungen politischer oder Öffentlichrechtlicher Natur, die sich 
speziell gegen Rechtsinstitutionen und gegen den Rechtsorganismus richten 
(militärische Besetzungen, Amtshandlungen auf fremdem Gebiete u. s. w.); 
solche Verletzungen berühren in der That nicht bloss das Territorium, son- 
dern den Staat selbst. Verletzungen jedoch als solche am Gebiete, ohne 
gleichzeitige Verletzung der fremden Staatsinstitutionen, berühren aber doch 
nur das Land und die gewöhnlichen Strafgesetze.
	        
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