Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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der organisierte Verband als solcher gemäss dem eigenen Rechte 
keine subjektiven Rechte an dem Lande; es wäre dies begrifflich 
unmöglich, da das eigene Recht Bestandteil des organisierten 
Verbandes ist und als Teil nicht das Ganze auszustatten vermag’”. 
1! Das Verhältnis der organisierten Einheit zum Lande ist durchaus 
dem dinglichen Rechte, speziell dem Eigentumsrechte des Privatrechts 
analog. Ein dingliches Recht ist nur da, weil die über dem ausübenden 
Subjekte herrschende Rechtsordnung es dem Subjekte verleiht. Das Sub- 
jekt, z. B. der einzelne Mensch, giebt sich dieses Recht nicht selbst und 
kann es sich nicht geben. Die Organe dieses Subjektes, die Arme, Hände, 
Beine, der Mund u. s. w. verfügen über die Sache gemäss Entschliessungen 
und Anordnungen des Willensorganes, und diese Handlungen und Ver- 
fügungen der Organe des Subjektes erscheinen nach der über dem Subjekte 
herrschenden Rechtsordnung als Ausübungen eines Rechts des Subjektes. 
Bei der organisierten Einheit treffen die Willensorgane auch Entschliessungen 
und Anordnungen über das Gebiet, und diese Anordnungen werden ausge- 
führt durch die weiteren Organe und die Glieder; solche Anordnungen sind 
der Erlass der privatrechtlichen Bestimmungen über Grundeigentum und 
Kataster, die polizeilichen Verfügungen über Errichtung von Gebäuden und 
Werken. Alle normalen Verfügungen und Handlungen der Organe und 
Glieder an dem Gebiete stützen sich auf Anordnungen der höheren Willens- 
organe. Wie die Hand des Menschen, die über eine Sache verfügt, gemäss 
Anordnung des Willensorganes dieses Menschen handelt, so nehmen im 
Staate die einzelnen Glieder und Organe an dem Gebiete Handlungen und 
Verfügungen vor gemäss Anordnungen der höheren Organe. Wie sich 
das Willensorgan des einzelnen Menschen kaum bewusst ist, dass, wenn es 
seiner Hand Verfügungen über Sachen zukommen lässt, dies gemäss der 
Rechtsordnung angängig ist, so wenig werden die gesetzgebenden Organe im 
Staate bei Erlass von Privat- und Polizeirecht in Bezug auf Grund und Boden 
jedesmal daran sich erinnern, dass sie dies thun dürfen, weil das Völker- 
recht ein Recht der organisierten Einheit auf das Gebiet anerkennt. Noch 
weniger werden die einzelnen Glieder der organisierten staatlichen Einheit bei 
Verfügungen über Grund und Boden, z. B. beim Bau eines Hauses, beim 
Beackern eines Feldes, sich bewusst sein, dass sie dies thun dürfen, nicht 
bloss wegen der von den gesetzgebenden Organen erlassenen privatrecht- 
lichen Bestimmungen, sondern weil das Völkerrecht der organisierten Ein- 
heit ein Recht am Gebiete giebt. Wenn Cvrrıus (Archiv für öffentl. Recht 
IX S. 16) bemerkt, dass sich das Recht des Staates am Gebiete nur nach- 
weisen liesse, wenn Befugnisse des Staates neben dem Privateigentume be- 
ständen und ferner diese Befugnisse „in dem Herrscherrechte über die Unter- 
thanen keine Erklärung fänden“, so ist diese Behauptung auf eine Ver-
	        
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