Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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den Anforderungen des cit. & 8, überhaupt Gegenstand einer 
Prüfung seitens der auf Antrag der Justizverwaltungsbehörde 
zwecks Abgabe jener Vorentscheidung zunächst mit der Sache 
befassten Gerichte zu sein habe, so dürfte diese Frage wohl un- 
bedenklich zu bejahen sein. Das Oberlandesgericht? fungiert 
auch in diesem Falle, bei Abgabe eines desfallsigen Ausspruches, 
als richterliche Behörde, wie dies ja auch allein dem eine 
richterliche Entscheidung verlangenden & 8 Abs. 1 @.-V.-G. 
entspricht. Als richterliche Behörde unstersteht aber das Ober- 
landesgericht auch in dieser seiner Funktion dem Grundsatze 
des 8 1 G.-V.-G., welcher verordnet: „Die richterliche Gewalt 
wird durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfene Gerichte 
ausgeübt.“ Dieser Grundsatz hat aber zur Folge’, dass den 
2 Das Oberlandesgericht hat nach dem eit. hessischen Gesetz vom 
31. Mai 1879 (Art. 63 Abs. 1 verb. mit Art. 61 Abs. 1, 2) über die Frage, 
ob die Voraussetzungen einer unfreiwilligen Versetzung nach dem Gesetz 
gegeben seien, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch Plenarentschei- 
dung zu befinden. Zur Verhandlung über den Antrag ist die Anwesenheit 
von wenigstens drei Vierteilen der Mitglieder des Oberlandesgerichts er- 
forderlich, von denen sich mindestens zwei Dritteile für Versetzung des be- 
treffenden Amtsrichters auf eine nichtrichterliche Staatsstelle aussprechen 
müssen (Art. 63 Abs.3 a.a. O.). 
® Wenigstens grundsätzlich muss diese Folge anerkannt werden, so- 
weit nicht einzelne Verfassungsurkunden abweichende Bestimmungen enthalten, 
wie insbesondere die preussische vom 31. Jan. 1850 in Art. 106, lautend: 
„Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetz 
vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der 
Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter königlicher Verordnungen steht nicht 
den Behörden, sondern nur den Kammern zu.* Eine gleiche oder ähnliche 
Bestimmung findet sich in der hessischen Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 
1820 nicht. Vgl. KücuLer bezw. Braun-WEBER, Das Verfassungs- und 
Verwaltungsrecht des Grossherzogtums Hessen Bd. I 826 unter IX. Selbst- 
verständlich ist, dass eine Bekanntmachung wie die des hessischen Staats- 
ministeriums vom 14. Juni 1819 (s. Archiv der grossh. hess. Gesetze und 
Verordnungen, Nr. 876 von 1819), wonach jede in dem damals neu gegrün- 
deten, vom 1. Juli 1819 an erscheinenden Regierungsblatte für das Gross- 
herzogtum Hessen bekannt gemachte Verordnung 14 Tage nach Erscheinen 
des betreffenden Regierungsblattes in dem gesamten Grossherzogtum als ver-
	        
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