Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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falls hat bei der Konstruktion dieser individuellen juristischen 
Persönlichkeit des Staates die Vorstellung des Fiskus mitgewirkt; 
wie dieser als vermögensrechtliches Subjekt alle vermögensrecht- 
lichen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft auf sich ver- 
einigt, so soll ein Rechtssubjekt bestehen, welches alle Rechte 
und Pflichten, die von den Organen ausgeübt werden, auf sich 
vereinigt. Im Namen dieses Subjektes wird regiert, Recht ge- 
sprochen, Gesetze gemacht u. s. w.; dieses Subjekt ist andererseits 
wieder verpflichtet bei den subjektiven öffentlichen Rechten der 
Einzelnen. Während aber das vermögensrechtliche Subjekt des 
Fiskus eine Substanz hat in Anordnungen und thatsächlichen 
Einrichtungen, fehlt uns jeder Einblick in das Wesen dieses von 
GERBER, LABAND und JELLINEK konstruierten öffentlichrecht- 
lichen Subjektes, das als rein transcendent über den Einzelnen 
schwebend angenommen wird. Ein gespensterhaftes Schattenwesen 
masst sich, wie GIERKE bemerkt, den ersten und obersten Platz 
an und begehrt für sich das Recht über Leben und Tod leibhaf- 
tiger Menschen. So zutreffend mir die von GIERKE an diesem 
individuellen. Persönlichkeitsbegrifie ausgeübte Kritik erscheint, 
weist doch die eigene Lehre GIERKE’s ähnliche Widersprüche auf. 
GIERKE lässt die Gesamtpersönlichkeit des Staates, wie die von 
LaABanp konstruierte individuelle Persönlichkeit, im Staatsleben 
selbst wieder handelnd auftreten, statt sie bloss im Völkerverkehr, 
auf dem Gebiete des Völkerrechts figurieren zu lassen. Es ist 
begrifflich nicht möglich, dass das Ganze mit seinen Teilen oder 
Gliedern verkehrt, dass das Ganze innerhalb des Ganzen eine 
Rolle spielt. Im Ganzen verkehren nur die Teile, die Glieder 
miteinander; das innere Leben wickelt sich ohne den Begriff des 
Ganzen ab; das letztere hat nur seine Bedeutung nach aussen, 
im Verkehr mit anderen Ganzen bezw. Subjekten. GIERKE be- 
merkt, die Persönlichkeitslehre LaBAnp’s lege den Wunsch nahe, 
die Staatspersönlichkeit überhaupt aus der Wissenschaft verschwin- 
den zu lassen. Versuche man aber nur zuerst die Staatspersön-
	        
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