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sammenfassung von solchen; ist es da nicht einfacher, natürlicher
und zweckmässiger, gerade von den Organbefugnissen zu sprechen,
als diese zusammenszuschweissen und dann wieder von neuem ab-
zuleiten.
Auf dem haltlosen Begriffe der Staatsgewalt oder der höchsten
Gewalt hat sich ein anderer aufgebaut, der Souveränitätsbegriff.
Soweit mit Souveränität die höchste Gewalt oder mit souverän
das Organ im Staate mit höchster Gewalt bezeichnet wird, haben
wir es mit einem rein historisch-politischen Begriff zu thun, So-
weit jedoch mit diesem Ausdrucke eine Eigenschaft des Staates
selbst als eines völkerrechtlichen Rechtssubjektes hervorgehoben
wird, liegt die Möglichkeit eines juristischen Begriffes vor. Es
ist deshalb für die Rechtswissenschaft durchaus erforderlich, diese
Trennung des Begriffes vorzunehmen und auszuscheiden alles,
was sich in demselben auf die höchste Gewalt oder auf das her-
vorragendste Organ des Staates bezieht. Souveränität als Eigen-
schaft des völkerrechtlichen Subjekts kann wohl nichts anderes
bedeuten als Rechts- und Handlungsfähigkeit des Staates auf dem
Gebiete des Völkerrechts; insoweit ist sie Rechtsbegriff und
Gegenstand juristischer Würdigung.
Der Begriff der Rechts- und Handlungsfähigkeit ist durch
die Privatrechtswissenschaft ausgebildet worden. Rechtsfähigkeit
ist die Fähigkeit, Rechte zu haben, Handlungsfähigkeit ist die
Eigenschaft, selbständig, durch eigene Handlungen Rechte und
Verpflichtungen einzugehen. Es kann jemand rechtsfähig, aber
nicht handlungsfähig sein ; jeder Handlungsfähige ist aber rechts-
fähig. Die Rechts- wie die Handlungsfähigkeit kann Beschrän-
kungen unterworfen sein, ohne dass dadurch die Eigenschaft selbst
aufhört; diese Eigenschaften vertragen also Beschränkungen. Die
Privatrechtswissenschaft kennt eine beschränkte Rechts- und
Handlungsfähigkeit und was hier möglich ist, muss auch auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechts möglich sein. Es giebt beschränkt
rechts- und handlungsfähige Staaten, und sofern wir mit Souve-