Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sammenfassung von solchen; ist es da nicht einfacher, natürlicher 
und zweckmässiger, gerade von den Organbefugnissen zu sprechen, 
als diese zusammenszuschweissen und dann wieder von neuem ab- 
zuleiten. 
Auf dem haltlosen Begriffe der Staatsgewalt oder der höchsten 
Gewalt hat sich ein anderer aufgebaut, der Souveränitätsbegriff. 
Soweit mit Souveränität die höchste Gewalt oder mit souverän 
das Organ im Staate mit höchster Gewalt bezeichnet wird, haben 
wir es mit einem rein historisch-politischen Begriff zu thun, So- 
weit jedoch mit diesem Ausdrucke eine Eigenschaft des Staates 
selbst als eines völkerrechtlichen Rechtssubjektes hervorgehoben 
wird, liegt die Möglichkeit eines juristischen Begriffes vor. Es 
ist deshalb für die Rechtswissenschaft durchaus erforderlich, diese 
Trennung des Begriffes vorzunehmen und auszuscheiden alles, 
was sich in demselben auf die höchste Gewalt oder auf das her- 
vorragendste Organ des Staates bezieht. Souveränität als Eigen- 
schaft des völkerrechtlichen Subjekts kann wohl nichts anderes 
bedeuten als Rechts- und Handlungsfähigkeit des Staates auf dem 
Gebiete des Völkerrechts; insoweit ist sie Rechtsbegriff und 
Gegenstand juristischer Würdigung. 
Der Begriff der Rechts- und Handlungsfähigkeit ist durch 
die Privatrechtswissenschaft ausgebildet worden. Rechtsfähigkeit 
ist die Fähigkeit, Rechte zu haben, Handlungsfähigkeit ist die 
Eigenschaft, selbständig, durch eigene Handlungen Rechte und 
Verpflichtungen einzugehen. Es kann jemand rechtsfähig, aber 
nicht handlungsfähig sein ; jeder Handlungsfähige ist aber rechts- 
fähig. Die Rechts- wie die Handlungsfähigkeit kann Beschrän- 
kungen unterworfen sein, ohne dass dadurch die Eigenschaft selbst 
aufhört; diese Eigenschaften vertragen also Beschränkungen. Die 
Privatrechtswissenschaft kennt eine beschränkte Rechts- und 
Handlungsfähigkeit und was hier möglich ist, muss auch auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechts möglich sein. Es giebt beschränkt 
rechts- und handlungsfähige Staaten, und sofern wir mit Souve-
	        
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