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ränität die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Staates auf dem
Gebiete des Völkerrechts bezeichnen, so giebt es auch beschränkt
souveräne Staaten. Man hat gegen den Begriff der beschränkten
oder halben Souveränität den Einwand erhoben, dass der Begriff
der Souveränität jede Beschränkung ausschliesse. Dieser Ein-
wand ist zutreffend, solange wir mit dem Begriffe der Souverä-
nität die höchste Gewalt oder das mit der höchsten Gewalt im
Staate ausgestattete Organ mitumfassen; denn der Begriff des
Höchsten erträgt keine Beschränkung. Sobald wir aber mit
Souveränität ausschliesslich die Rechts- und Handlungsfähigkeit
des Staates als völkerrechtlichen Subjektes bezeichnen, verträgt
der Begriff eine Beschränkung. Besser wäre es, man würde den
Begriff der Souveränität ganz fallen lassen und sich der Begriffe
Rechts- und Handlungsfähigkeit direkt bedienen.
Es kann nun eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines
Staates eintreten, ohne dass die Rechtsfähigkeit selbst darunter
leidet. Ein Staat kann zeitweise oder auf Dauer unter der Vor-
mundschaft eines anderen stehen. Es kann aber auch die Rechts-
fähigkeit direkt beschränkt sein; dann ist natürlich auch die
Handlungsfähigkeit beschränkt. Solange nun aber ein Staat
rechtsfähig ist, wenn auch nur beschränkt, ist er Rechtspersön-
lichkeit und damit Staat nach Völkerrecht?!. Die Frage, ob die
2! So StTöBER, Die parlamentarische Immunität des Landesausschusses
für Elsass-Lothringen, Archiv für öffentliches Recht I S. 638ff. Ihm sich
teilweise anschliessend RosEnBERG, Ueber den begrifflichen Unterschied
zwischen Staat und Kommunalverband, Archiv für öffentliches Recht XIV
S. 346, Die von RosEnBErR@G aufgeworfene Frage nach dem Merkmale,
das einem politischen Gemeinwesen die völkerrechtliche Persönlichkeit ge-
währt, lässt sich nur nach dem Rechte der einzelnen Bundesstaaten beant-
worten. So haben die Gliedstaaten des Deutschen Reichs zweifellos völker-
rechtliche Persönlichkeit, vgl. Geora Meyer, Deutsches Staatsrecht $$ 188ff.
Die Kantone der Schweiz haben eine beschränkte Rechts- und Handlungs-
fähigkeit, Art. 9 der Bundesverfassung. Noch beschränkter sind die Staaten
der nordamerikanischen Union, vgl. Rürrımann, Das nordamerikanische Bundes-
staatsrecht 8$ 351 ff. Die Vereinigten Staaten von Mexiko und der Kanadische