Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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drungen“, — der Unterschied zwischen diesem und der Verwaltungsrechts- 
pflege hat sich „dem Verständnisse Mayer's gänzlich entzogen* (S. 100 
Note 92). Den sachlichen Unterschied glaube ich sehr stark zu empfinden; 
aber für das unnütze Spielen mit dem Wort Rechtspflege, das ledig aller 
„theoretischen Bedenken“ die Unterschiede verwischt, habe ich allerdings 
kein Verständnis. Die ganze Arbeit der deutschen Verwaltungsrechtswissen- 
schaft ist auf feste Abgrenzung ihrer Begriffe gerichtet und muss es sein, 
weil es sich um Rechtswissenschaft handelt. Wer nichts zu bieten hat als 
Begriffe, die dazwischen auch nicht zu passen brauchen, und gar noch 
solche Halbtöne, in denen alles zerfliesst, wie diese unglücklichen „Rechts- 
pflegeelemente*, der — um es gelind auszudrücken — nimmt an jener Ar- 
beit nicht teil. — 
Kapitel 7 behandelt dann die Frage der Rechtskraft. Es war voraus- 
zusehen, dass hier einfach der Standpunkt festgehalten werden würde, den 
der Verf. in seinem „Administrativverfahren* eingenommen hatte. Rechts- 
kraft ist danach nichts der Verwaltungsrechtspflege Zugehöriges und Eigen- 
tümliches; sie findet sich überall hie und da, in Verwaltungsrechtspflege wie 
in gewöhnlicher Verwaltung. Ich hatte mir erlaubt, im Verw.-Archiv V das 
als eine planlos in allen Verwaltungsgebieten herumspukende Rechtskraft zu 
bezeichnen. Der Verf. ist jetzt darauf bedacht, dem Uebel abzuhelfen durch 
eine entsprechende Ergänzung seiner Lehre. Rechtskraft, meint er, im Sinne 
einer die Verwaltung bindenden Kraft, ist eine gefährliche Sache: sie hindert 
die Verwaltung, das öffentliche Interesse geltend zu machen, das durch den 
gebundenen, folglich nicht mehr zurücknehmbaren Akt verletzt sein könnte; 
sie „präkludiert* dieses Interesse. Andererseits entspricht allerdings solche 
Bindung des Staates dem Bedürfnisse der Rechtssicherheit, und der Staat 
soll sie gewähren, wo er sie gewähren kann. Ob er es kann, das hängt von 
der Art und Wichtigkeit der zu präkludierenden Öffentlichen Interessen ab. 
Es kommt also darauf an, eine Abschätzung dieser Interessen vorzunehmen 
(S. 188, 197). Die unpräkludierbaren sind zu bezeichnen, die anderen dann 
als präklusionsfähig der Rechtskraft „preiszugeben“. Durch solche Aus- 
führungen sieht sich der Verf. wieder darin bestärkt, dass er Recht hat an- 
zunehmen, die Rechtskraft könne überall vorkommen. Denn es ergiebt sich 
daraus, meint er S. 189, dass es „ebenso willkürlich als verkehrt“ wäre, die 
Präklusion der Öffentlichen Interessen, wo ihre Folgen nach jener Fest- 
stellung erträglich sind, zu gewähren, wenn der präkludierende Akt im Ver- 
waltungsrechtspflegeverfahren, und sie zu verweigern, wenn er ausserhalb des- 
selben, etwa im Verwaltungsverfahren, ergangen ist. Die Frage wäre nur: wie 
kommen wir zu solcher festen Bezeichnung der präklusionsfähigen Inter- 
essen? Mit den Mitteln der juristischen Konstruktion (die hier wieder ein- 
mal einen Tritt erhält, sie weiss nicht wie) ist nichts auszurichten; denn es 
handelt sich „nicht um die Entwicklung des bestehenden Rechts, sondern 
um einen Akt der Gesetzgebungspolitik* (S. 177). Es erscheint vielmehr
	        
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