Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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d. Organis. der innern Verwaltung, zu $ 43 der Verord. v. 31. Aug. Notel: 
„S 43 beruht auf dem Grundsatze, dass es in reinen Verwaltungs- und Polizei- 
sachen, wie es auch aus der Natur der Sache folgt, keine Rechtskraft giebt. 
In Verwaltungsstreitigkeiten dagegen anerkennt der $ 43 Rechtspflege-Ges. 
mit ausdrücklichen Worten die Rechtskraft der Erkenntnisse der Ver- 
waltungsgerichte.“ 
Und mit solchem Material glaubt der Verf. ruhig spotten zu können: 
„Die Gesetzgebung hat im grossen und ganzen bei der Zuteilung des Aus- 
drucks Verwaltungsrechtspflege an ein von ihr eingeführtes Prozessverfahren 
sich des nach MAYER unrichtigen Massstabes bedient“ (S. 181 Note 91). 
Ich will ihm etwas mitteilen, was ihm natürlich auch unbekannt geblieben 
ist, dass nämlich sogar umgekehrt die jüngste deutsche Gesetzgebung 
über Verwaltungsrechtspflege, die königlich sächsische vom 19. Juli 1900 
(ein Jahr vor seinem Buch!), sich ausdrücklich auf jenen von mir formulierten 
Unterscheidungsmassstab beruft. Die Begründung des Entwurfs bemerkt zu 
8 61: „Der $ 61 betrifft die wichtige Frage der Rechtskraft der verwaltungs- 
gerichtlichen Urteile. Dass diese der Rechtskraft fähig sind, wird jetzt fast 
allgemein zugegeben und ist für Sachsen schon in $ 13 in Verbindung mit dem 
S 15 a. E. und $ 24 des Gesetzes unter D. vom 30. Januar 1835 ausdrück- 
lich anerkannt. Daran wird also auch fernerhin festgehalten werden müssen, 
denn gerade hierin liegt . . . überhaupt der charakteristische Unterschied 
zwischen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und dem einfachen Verwaltungs- 
akt, in der Erzeugung eines rechtskraftfähigen Urteils der besondere Wert 
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (O. Mayer a. a. O. Bd. I S. 174ff.)“ 
Landtagsakte 1899/1900, Kgl. Dekrete III, 1 N. 16 S. 52. 
Auf die gesetzgebungspolitischen Vorschläge des Verf. brauche ich nicht 
näher einzugehen; es ist ausgeschlossen und er glaubt es wohl selbst nicht, dass 
jemals ein Gesetzgeber sich herbeiliesse, sie mit seiner Anerkennung zu ver- 
sehen. Ganz harmlos ist die Sache gleichwohl nicht. Die Männer, welche 
in den Bureaus unserer Ministerien die Gesetze ausarbeiten, sind heutzutage 
sehr bedeutende Leute, im Durchschnitt bedeutender als die akademischen 
Theoretiker. Wir dürfen uns alle Mühe geben, um den geistigen Zusammen- 
hang zu wahren und zu verdienen, dass wir ernst genommen werden. Un- 
reifes Dreinreden, wie der Verf. es sich hier leistet, trägt nur dazu bei, uns 
den guten Ruf zu verderben. Darum müssen wir Verwahrung dagegen ein- 
legen. — 
Man sieht schon aus dem Bisherigen, dass die Bescheidenheit, die nach 
der Einleitung „notthut“, nicht gerade die hervorragendste Eigenschaft des 
Buches ist. In der That hat der Verf. bei dieser Forderung offenbar nicht 
sowohl an sich selbst gedacht, als an andere, die es an dem nötigen Grade 
von Anerkennung ihm gegenüber ermangeln lassen, und dazu rechnet er vor 
allem mich. Schon im Vorwort seines Administrativverfahrens S. IV widmet 
er meinem eben erst erschienenen deutschen Verwaltungsrecht eiligst eine
	        
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